Zu einem technischen Problem Ihres Rentenversicherungsträger kann hier keine Auskunft gegeben werden.
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Zu einem technischen Problem Ihres Rentenversicherungsträger kann hier keine Auskunft gegeben werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger muss eine Auskunft zur Ausgleichszahlung erteilen.
Ein Ausgleich kann nur für den bei einer vorgezogenen Altersrente zusätzlich entstehenden Abschlag erfolgen.
Die Berechnung kann derzeit tatsächlich nicht vollmaschinell von den Rentenversicherungsträgern durchgeführt werden. Für die Auskunft sollte der zuständige Sachbearbeiter seine Grundsatzabteilung zurate ziehen.
Für die Erteilung der Auskunft ist eine Einstellung der Rente nicht erforderlich.
Hallo Wo*lfgang wenn ich dich richtig verstehe meinst Du diese Konstellation s. Link, dann war natürlich die Anfrage mit dem V0210 sinnlos. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… Verweigert denn die DRV die Annahme der Beiträge nach §187 SGB 6, obwohl die DRV als Zielversorgungsträger vom Fam. Gericht benannt wurde ? Siehe Link http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6… Eine Beitragszahlung über §187 SGB 6 hätte für die Versicherte natürlich den Vorteil, das nach Rechtskraft des Urteils die EM sofort zu erhöhen wäre s. § 76 SGB 6. Nu aber Schluss für heute, das Sandmännchen kommt bald .wenn Dein Versicherte unbedingt Geld loswerden willHallo ****, so ist es leider, hängt mit einem Versorgungsausgleich zusammen. Der andere ist verpflichtet, mtl. nicht unbeträchtliche Summen zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung zu leisten ...die buttern 'wir' ja schon in Höchstbeiträge während der (mickrig bewerteten) Zurechnungszeit, sonst wäre das ohne Sinn. Daneben ist aber schon ein beträchtliches Guthaben im Laufe des Verfahrens aufgelaufen, das eben auch in Altersversorgung 'geparkt' werden muss ...daher die Idee mit der Ausgleichszahlung und schon mal die Hälfte davon weg/geparkt in der DRV. Sollte die Ausgleichszahlung nicht klappen, wird die Versicherte eben den 'Umweg' über 2-3 Jahre zusätzliche freiwillige Höchstbeiträge gehen müssen/wobei die Zusatz-EP effektiver wären. Allen Beteiligten/auch dem Amtsgericht stößt nur sauer auf, dass das angesammelt Kapital nicht 'umgehend' zweckgebunden eingesetzt wird - wobei die Versicherte keinen Gedanken dran verschwendet, das spontan für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die Experten-Antwort macht allerdings etwas Mut, dass da Hoffnung besteht und das 'Problem' vom Tisch kommt - auch von meinem :-) Gruß w. PS: ich werde sicher kurz berichten, wie das dann gelaufen ist.
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