Wenn Sie die Altersrente beantragen werden zwei Dinge passieren:
1. Die Altersrente wird nach dem dann gültigen Recht berechnet und eventuell um einen Abschlag gemindert.
2. Diese neu berechneten Entgeltpunkte, ggf. nach Minderung, werden mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der Erwerbsunfähigkeitsrente verglichen. Die höheren Entgeltpunkte werden der weiteren Rentenzahlung zugrunde liegen (Besitzschutz nach § 88 Abs. 1 SGB VI).
Daraus folgt auch, das weitere Rentenerhöhungen an Sie weitergegeben werden.
Da die EU-Rente bereits in 1995 begann, wird sie wohl als Dauerrente bis zum Regelrentenalter gezahlt (?). Eine Rentenminderung bei verminderter Erwerbsfähigkeit gab es damals noch nicht; dieser Umstand ist in den persönlichen Entgeltpunkten für den Besitzschutz enthalten.
Diese Regelung gilt seit 01.01.1992. Zuvor erstreckte sich der Besitzschutz nur auf den Zahlbetrag. Auf jeden Fall gilt: es gab und gibt einen Besitzschutz.
Eine höhere Altersrente ist meines Erachtens nur dann, wenn Sie über das "55. Lebensjahr plus 20 Monate" - Ende der Zurechnungszeit - hinaus weitere Rentenbeiträge eingezahlt haben, bzw. die letzten Rechtsänderungen sich günstig auf Ihre Rentenzeiten auswirken (was so allerdings sehr selten passiert).
Also: Ihre Rente wird eher bleiben wies sie ist, auch wenn sich früher oder später die Rentenart ändert. Alle nach Rentenbeginn erteilten Rentenauskünfte sind ohne nähere Erläuterung eher nicht zu gebrauchen.