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Auskunft richtig??

von Harald24.07.2009 | 13:10
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe heute von der Beratungsstelle der DRV die Auskunft erhalten (obwohl ich an anderer Stelle las nur bis 2011) das ein Erwerbunfähigkeitsrentner 1995 (Beginn) Geburtsjahr 1953, 35 Jahre langjhriger Versicherter, Schwerbehindertenausweis seit 1990 auf Dauer die Erwerbsunfähigkeitsrente 2013 (also mit 60 Jahren) in eine Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abzüge wandeln kann. richtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie die Altersrente beantragen werden zwei Dinge passieren:

1. Die Altersrente wird nach dem dann gültigen Recht berechnet und eventuell um einen Abschlag gemindert.

2. Diese neu berechneten Entgeltpunkte, ggf. nach Minderung, werden mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der Erwerbsunfähigkeitsrente verglichen. Die höheren Entgeltpunkte werden der weiteren Rentenzahlung zugrunde liegen (Besitzschutz nach § 88 Abs. 1 SGB VI).

Daraus folgt auch, das weitere Rentenerhöhungen an Sie weitergegeben werden.

Da die EU-Rente bereits in 1995 begann, wird sie wohl als Dauerrente bis zum Regelrentenalter gezahlt (?). Eine Rentenminderung bei verminderter Erwerbsfähigkeit gab es damals noch nicht; dieser Umstand ist in den persönlichen Entgeltpunkten für den Besitzschutz enthalten.

Diese Regelung gilt seit 01.01.1992. Zuvor erstreckte sich der Besitzschutz nur auf den Zahlbetrag. Auf jeden Fall gilt: es gab und gibt einen Besitzschutz.

Eine höhere Altersrente ist meines Erachtens nur dann, wenn Sie über das "55. Lebensjahr plus 20 Monate" - Ende der Zurechnungszeit - hinaus weitere Rentenbeiträge eingezahlt haben, bzw. die letzten Rechtsänderungen sich günstig auf Ihre Rentenzeiten auswirken (was so allerdings sehr selten passiert).

Also: Ihre Rente wird eher bleiben wies sie ist, auch wenn sich früher oder später die Rentenart ändert. Alle nach Rentenbeginn erteilten Rentenauskünfte sind ohne nähere Erläuterung eher nicht zu gebrauchen.

16 Antworten

Haraldam 24.07.2009 | 13:46
gelesen hatte ich dieses im Netz nur frage ich mich weshalb man bei den Beratungsstellen auch noch falsch beraten wird, die Zeit kann man sich schenken. Danke an Vorsicht!
Vorsichtam 24.07.2009 | 13:39
FALSCH!! Er kann frühestens mit 60 Jahren und 7 Monaten die Umwandlung in die Altersrente wegen SB (nicht wegen EU!!) bekommen. Dann aber mit 10,8% Abschlag, also unsinnig. Nur für vor 01.01.1951 geborene gibt es diese Rentenart auch wegen EU oder BU nach altem Recht. Abschlagsfrei nur wenn vor 17.11.1950 geboren und am 16.11.2000 SB, EU oder BU. MfG
Vorsichtam 24.07.2009 | 13:49
Weil es Menschen sind! Und die machen wie Sie und ich Fehler. Sollte nicht sein, aber kommt eben mal vor. In den anderen 99,99999% der Fragen liegen sie dafür richtig. Wichtig ist, daß dieser Fehler jetzt behoben ist und das sogar öffentlich, so daß andere ebenfalls Bescheid wissen. Konkreter und individueller gibt es das nach wie vor bei den Beratungsstellen, deren Zweck und Funktion überaus hoch anzusiedeln ist. MfG
Vorsichtam 24.07.2009 | 14:06
Kennen Sie den Sinn der oftmals zutreffenden Aussage: "Weniger ist mehr" ? nur kurz: Ein EU-Rentner seit 1995 wird keine Altersteilzeitsregelung abgeschlossen haben. usw. usw. Schönes Wochenende!
LSam 24.07.2009 | 13:33
Aus mir vorliegendem Material ist ist die Aussage, wie von Ihnen dargestellt, nicht richtig. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie  bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind  und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss. Wenn Sie nicht schwerbehindert und vor 1951 geboren sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag, ob Sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind. Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Das für Sie maßgebende Lebensalter, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Vertrauensschutzregelungen  Sind Sie vor dem 17.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht, so genießen Sie Vertrauensschutz und sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.  Sind Sie vor dem 1.1.1955 geboren, waren am 1.1.2007 schwerbehindert und haben vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, besteht Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Haraldam 24.07.2009 | 14:19
unverständlich ihre Antwort denn gerne würde Altersteilzeit machen sitze im Rollstuhl und bin gelähmt und kann nur sehr schwer diese Zeilen hier schreiben. Für mich ist es wohl umständlich eine Beratungsstelle aufzusuchen weil ich hierfür eine Begleitung benötige und dann eine verkehrte Auskunft zu bekommen. Klar Fehler machen wir alle, auch ich bin davon nicht ausgenommen. Gerade weil ich darüber gelesen hatte wollte ich mich rückversichern, aber jetzt waren sie doch sehr unfreundlich (geht an Vorsicht) - nicht alle haben ihr wissen!
TCKam 24.07.2009 | 14:46
Richtig ist, die Anhebung der Altersrente wegen SB bei Jahrgang 1953 um 7 Monate (also auf 60 Jahren +7 Monate). Falsch ist aber der Abschlag um 10,8%. Zu beachten ist, das bereits seit 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ohne Abschlag) bezogen wird. Für diese Entgeltpunkte ist nach § 77 (3) SGB VI der frühere Zugangsfaktor maßgebend; also gibt es insoweit keine Abschläge. Sollten sich bei der Berechnung der Altersrente wegen SB mehr Entgeltpunkte als bei der Rente wegen EU ergeben, fällt lediglich für diesen Teil ein Abschlag vo 10,8 % an. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Somit wird sich der Zahlbetrag der Altersrente vermutlich nicht ändern.
Schadeam 24.07.2009 | 15:50
Viel Lärm um Nichts! Der seit 1995 voll erwerbsunfähige Mensch, wird in aller Regel keine Beiträge mehr gezahlt haben und da diese Rente keine Abschläge hat und die Gesetzesänderungen seit 1995 tendentiell eher schlechter als besser für die Betroffenen wurden, wird er zeitlebens die unveränderte Rente bekommen. Ob das Ding nun mit 63, mit 65 oder sonstwann statt EU Rente Altersrente heißt, ist eigentlich völlig egal.
PS Schadeam 24.07.2009 | 16:01
Und egal wie die Auskunft heute korrekt lautet, können Sie lieber Harald sich wirklich im Jahr 2013 (mit 60) oder 2016 (mit 63) darauf verlassen, dass sich von heute weg kein Gesetz mehr diesbezüglich ändert?
Knut Rassmussenam 24.07.2009 | 18:42
Der Zugangsfaktor ist egal. Über allem steht der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte. Und was die Beratungsstellen der GRV betrifft ... seit der ORG-Reform sinken Motivation und Niveau ... leider.
SindSieda,am 24.07.2009 | 20:04
absolut sicher ? Die Politik treibt doch jede Woche eine andere Sau durchs Dorf. Und betr. der sog. Beratungstellen - können Sie überwiegend in der Pfeife rauchen. Hängt letztlich auch mit dem gen. Borstenvieh zusammen, das hier Mehr oder Weniger Inkompetenz an der Tagesordnung.
Helferam 25.07.2009 | 08:48
Liebe Leute macht die Mitarbeiter in den A + B- Stellen nicht alle schlecht. Ich kann nur sagen die in der A + B Stelle der ehemaligen BfA in OS sind immer noch motiviert und sehr hilfsbereit. Habe als VB oft Kontakt zu ihnen und kann diese hier nur als prima Partner loben.
Schadeam 25.07.2009 | 09:00
Ich habe das ja auch als Frage formuliert, oder? Mit pauschalaussagen über die Beratungsstelen sollte man sich allgemein etwas zurückhalten. Oder kann jemand von den Schreibern wirklich beurteilen wie deren Niveau und Qualität bundesweit von Nord nach Süd, Ost nach West ist? Als normaler Kunde kenne ich doch allerhöchstens eine oder zwei.
Richtig schreibenam 27.07.2009 | 07:46
ist eigentlich nicht schwer.Also lernen Sie erst einmal grammatikalisch richtig zu schreiben und etwas weniger Fehler zu machen. Kommt nämlich ganz schlecht rüber, wenn man andere heftigst kritisiert ( A und B Stellen ) und selber nicht einmal in der Lage ist einen Satz richtig zu schreiben. Das ist dann eher PEINLICH!!! "das hier Mehr oder Weniger Inkompetenz an der Tagesordnung." 2 Fehler und auch noch das Verb im Satz vergessen. 2.Schuljahr würd ich mal tippen.
B´sonam 27.07.2009 | 08:43
Na sie müßen es ja wissen... Sie waren ja bestimmt schon in soo vielen Beratungsstellen... Armer Kerl...
Vorsichtam 27.07.2009 | 13:53
????
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