Hallo Azazil,
Sie sind zwar nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber detailliert Auskünfte über Ihre anderweitigen Beschäftigungen (z. B. über die Firma oder die Art der Tätigkeit) zu erteilen, aber für die Frage, ob Ihre in dem maßgebenden Unternehmen ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt, muss Ihr Arbeitgeber wissen, in welchem zeitlichen und finanziellem Umfang Sie anderweitig gearbeitet haben.
Eine Beschäftigung ist nur dann versicherungsfrei, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt im Monat regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt, oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Dabei sind mehrere geringfügige Beschäftigungen allerdings zusammenzurechnen. Um diese Voraussetzung überprüfen zu können, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber also den Umfang weiterer Beschäftigungen anzeigen, da Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Beschäftigten aufzuklären.