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Auskunftsplicht versus Schweigepflicht

von Mediziner28.03.2007 | 00:18
3467 Ansichten
25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte ExpertInnen, eine/r meine/r PatientInnen, nachfolgend Patient genannt, hat einen Rentenantrag wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit bei der DRV gestellt. Per Einschreiben/Rückschein bin ich darüber informiert worden, daß die der DRV gegenüber abgegebene pauschale Entbindungserklärung von meiner ärztlichen Schweigepflicht unter Androhung eines Versagensbescheides wegen mangelnder Mitwirkung „erzwungen“ worden sei und deshalb nichtig sei und widerrufen werde. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich gemäß § 100 SGB X nur zu Auskünften – auf konkrete Fragen – verpflichtet sei und dass ich erst dann schriftlich von meiner Schweigepflicht entbunden werden würde, wenn ihm die Fragen und Antworten bekannt und erläutert worden seien. Es wurde mir ausdrücklich verboten Unterlagen jemals herauszugeben, auch wenn seitens der DRV diesbezüglich eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen würde. Ich hätte nur die Pflicht Auskünfte zu erteilen. Der Patient verwies mich auf Rückfrage auf dieses Forum, wo er seine Informationen her habe. Die Anfrage der DRV xy, in der ich formularmäßig aufgefordert wurde - unter Hinweis auf den Rentenantrag und eine existierende Schweigepflichtentbindungserklärung - alle den Patienten betreffenden ärztlichen Aufzeichnungen, Arztbriefe, Krankenhausentlassungsberichte und sonstigen Unterlagen der DRV xy in Kopie zur Verfügung zu stellen, habe dahingehend beantwortet, daß ich gemäß § 100 SGB X nur verpflichtet bin erforderliche Auskünfte auf konkret gestellte Fragen zu beantworten. Ich habe deshab um konkrete Fragen nachgesucht. Die DRV xy akzepziert das nicht, verlangt weiterhin die Herausgabe der Unterlagen und droht mir mit einem Verfahren beim Sozialgericht. Geht das rechtlich überhaupt? Was soll ich also tun? Eine Mitteilung an die DRV xy, dass der Patient seine Entbindungserklärung widerrufen hat und auf Einhaltung des § 100 SGB X besteht ist mir nach § 203 StGB und der BO verboten und könnte mich die Approbation kosten. Auch ist verständlich und nachvollziehbar, dass der Patient voll informiert darüber sein möchte, was die DRV wissen will und ich berichte, bevor er mich von meiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Für Ihre Mühe darf ich mich im Voraus bedanken

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ob Ewerbsminderung vorliegt, muß vom Rentenversicherungsträger geprüft werden.In der Regel durch eine eigene Untersuchung. Da es sich in der Regel um Ärzte der Allgemeinmedizin handelt,

werden Fachärzte ( z.B. Augenarzt ) von den Rentenversicherungsträgern bezüglich eines Befundberichtes angeschrieben. Natürlich macht es Sinn, im Vorfeld eventuell Berichte schon einzuschicken,

um das Verfahren zu beschleunigen. Wo in dem von Ihnen geschilderten Fall jetzt das Problem liegt, kann per Ferndiagnose nicht geprüft werden. Hier sollte das Gespräch mit dem zuständigen

Träger geführt werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherungsträger stützen sich in den von Ihnen geforderten Beweismittel als gesetzliche Grundlage auf den § 21 Sozialgesetzbuch X.

23 Antworten

Schadeam 28.03.2007 | 08:05
die von Ihnen vorgebrachte These taucht hier im Forum immer mal wieder auf. Bin echt gespannt darauf wie die Expertenantwort ausfällt. Wenn dieses Verfahren sich durchsetzt, würde natürlich jeder Renten- oder REHA Bewerber jeden Arzbericht lesen und dann entscheiden, ob er der Rentenversicherung vorgelegt wird. Das bedeutet, alles was dem Versicherten aus irgendwelchen Gründen nicht passt, wird nicht vorgelegt. Dann könnte man m.E. gleich jedem Rentenbewerber die Rente geben, denn irgendeinen Arzt wird er schon finden, der das passende diagnostiziert. Toll was? Und wer zahlt eigentlich die 10 Arztbesuche, bis endlich das passende Attest da ist? Eine wirklich tolle Vorstellung!
???am 28.03.2007 | 08:42
Bitte teilen Sie uns die Rechtsgrundlage mit, aufgrund der Sie nach Meinung der DRV auskunftspflichtig sein sollen.
icham 28.03.2007 | 09:16
Für den Leistungsträger dürfte das Verhalten des Antragstellers kein schwerwiegendes Problem sein. Wird von der ärztlichen Schweigepflicht nicht uneingeschränkt entbunden, ist das eine absichtliche Erschwerung der Aufklärung eines Sachverhalts, die zur Versagung der Leistung führt. auszugsweise § 60 SGB I - Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflich-ten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts er-heblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraus-setzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Bertam 28.03.2007 | 09:34
Da bin ich aber auch mal auf die Antwort der Experten gespannt. M. E: darf der Arzt die Auskünfte nicht erteilen, wenn der Patient die Schweigepflichtsentbindung widerrufen hat. Wenn die Widerrufserklärung auch der DRV vorliegt, darf dieser die Auskünfte aber auch gar nicht erst anfordern. Na ja, warten wir es ab....
Nixam 28.03.2007 | 09:41
Alles fällt auf den Versicherten selbst zurück. Entbindet der Versicherte die Ärzte nicht von der Schweigepflicht oder zieht er die Einverständniserklärung zurück, so hat er mit den Folgen (§§ 60 ff SGB I) fertigzuwerden. Ihr Problem als Arzt ist das nicht. Nur: Ein Rentenanspruch des Versicherten/Patienten entfällt eben. Aussuchen, was man der DRV mitteilt und was nicht, kann man nicht. Wo steht geschrieben, dass alle med. Unterlagen/Befunde vor Offenbahrung dem RV-Träger gegenüber vorher dem Versicherten auszuhändigen, ja vielleicht sogar von diesem "abzuzeichnen" sind? Vielmehr haben die vom Arzt auszustellen den Befundberichte einen Ist-Zustand des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten darzustellen, damit der RV-Träger sich ein Bild vom Versicherten machen kann.Das Unterlassen der Bekanntgabe "guter Befunde"(die zu keiner Rente führen) ist hier absolut falsch.
Kacperam 28.03.2007 | 11:38
Wenn der Versicherte nicht damit einverstanden ist, dass ärztliche Gutachten an die DRV weitergeleitet werden, bekommt er auch keine Rente. Derjenige, der eine EM-Rente beantragt, möchte doch die Rente, da sein Gesundheitszustand keine weitere Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zulässt. Was für ein nutzen soll der Versicherte davon haben, wenn er die Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet?? Der Versicherte wird wohl kaum eine EM-Rente bewilligt bekommmen, wenn keine ärztlichen Unterlagen zur Entscheidung vorliegen!
Nixam 28.03.2007 | 14:54
Ausserdem stellt sich die Frage, ob der Versicherte, der die med. Unterlagen vor Weiterleitung an den RV-Träger einsehen möchte, überhaupt beurteilen kann, ob diese für eine Rentengewährung günstig oder ungünstig sind.
Medizineram 28.03.2007 | 18:29
Die von Ihnen zitierten §§ gelten nicht für mich. Ich stellte die Frage, ob ein Arzt verpflichtet ist "Unterlagen" zu übersenden oder er nur die Pflicht hat auf konkrete Fragen Auskünfte zu erteilen. Der Träger oder der ärztliche Dienst weigert sich, mir konkrete Fragen zu stellen. Er will "Unterlagen" und zwar alle.
Medizineram 28.03.2007 | 18:11
Der Träger beruft sich auf die unterschriebene Einwilligungserklärung im Rentenantragsformular. Da ist von allen ärztlichen und psychologischen Untersuchungsunterlagen und Unterlagen die Rede, die von anderen Ärzten und Einrichtungen überlassen wurde. Eine Rechtsgrundlage wird nicht genannt.
Medizineram 28.03.2007 | 18:34
"Wo steht geschrieben, dass alle med. Unterlagen/Befunde vor Offenbahrung dem RV-Träger gegenüber vorher dem Versicherten auszuhändigen, ja vielleicht sogar von diesem "abzuzeichnen" sind?" Der Patient bestimmt, was ich offenbaren darf und was nicht, niemand sonst. Außerdem ist die Aushändigung von Unterlagen etwas gänzlich anderes, als eine Auskunft zu erteilen, also auf konkrete Fragen konkrete Befunde mitzuteilen. Sie scheinen Befunde nicht von Arztbriefen und Aufzeichnungen zur Dokumentation unterscheiden zu können.
Medizineram 28.03.2007 | 18:44
Noch einmal ganz konkret gefragt: Ist ein Arzt gesetzlich verpflichtet seine Unterlagen (Arztbriefe, Entlassungsberichte, handschriftliche Aufzeichnungen, Röntgenbilder etc. )über die Patienten an die DRV bzw. deren Gutachter herauszugeben?
Medizineram 28.03.2007 | 18:41
Mit der Offenbarung von Befunden ist der Patient ja einverstanden, aber nicht mit der Aushändigung von Unterlagen. Und ich bin nach dem Studium des § 100 SGB X zu dem Schluß gekommen, dass ich nur Auskünfte zu erteilen habe. Die DRV ist aber ohne Begründung anderer Auffassung.
Sozialrechtleram 28.03.2007 | 21:10
Sehr geehrte Experten, die Fragestellung des Arztes bezieht sich auf seine Pflichten nach dem dritten Kapitel des SGB X. Allen denjenigen, die aus dem SGB I zitiert haben, sei ins Stammbuch geschrieben, daß diese §§ für Ärzte und sonstige Dritte bedeutungslos sind. Es gilt einzig und allein für Ärzte etc. der § 100 SGB X: (1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen oder 2. der Betroffene im Einzelfall hat. (2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. (3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. Das BSG hat festgestellt, dass Unterlagen etwas anderes sind, als Auskünfte. Es gilt deshalb: 1. Damit jemand - hier ein Arzt - eine Auskunft erteilen kann, muß ihm eine konkrete Frage gestellt werden. 2. Es muß dem Arzt gegenüber auch genau begründet werden, warum die Auskunft „erforderlich“ ist, damit dieser prüfen kann, ob er zur Auskunft verpflichtet ist, weil die Auskunft erforderlich ist. Der übliche lapidare Satz, es liege ein Antrag vor, ist nicht ausreichend. Der Arzt darf nämlich nur erforderliche Auskünfte erteilen, ansonsten macht er sich möglicherweise nach § 203 StGB strafbar, wenn er nicht geprüft hat. Ärztliche Unterlagen wie Arztbriefe, Krankenhausentlassungsberichte, OP-Protokolle, Patientenkarteikarten und sonstige medizinische Dokumentationen enthalten wesentlich mehr Daten, als der Gutachter im Reha- oder Rentenverfahren benötigt. Die übliche pauschale Abforderung von derartigen Unterlagen mit Hinweis auf die formularmäßige Entbindungserklärung, die unter entsprechender Anwendung der BVerfG - Entscheidung BvR 2027/02 vom 23.10.2006 nichtig sein dürfte, ist m.E. rechtswidrig und erfüllt m.E. auch in letzter Konsequenz bei Offenbarung durch den Arzt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des SGB X für den Sachbearbeiter oder Gutachter. Darüber hinaus sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass kein Arzt verpflichtet ist, Diagnosen bekannt zu geben, denn Diagnosen sind nach der Rechtsprechung der LSG Meinungsäußerungen und damit einer Richtigkeitsprüfung nicht zugänglich, haben also für das Verwaltungsverfahren und die Begutachtung keinerlei Bedeutung. Insofern kann und sollte jeder Betroffene aus Gründen der Rechtssicherheit seinen Ärzten ausdrücklich verbieten Diagnosen und Diagnoseschlüssel an die DRV bzw. deren Gutachter zu offenbaren. Ein Konflikt mit den §§ 60 bis 65 SGB I ist grundsätzlich auszuschließen, weil Meinungen etwas anderes sind als Tatsachen. Dem Experten sei an dieser Stelle gesagt, dass Mediziner sich eben wegen seiner Schweigepflicht nicht an den zuständigen Träger wenden kann. Ihre Antwort ist deshalb unbefriedigend. Mit freundlichen Grüßen Arbeits- und Sozialrechtler
Rechtswissenschaftleram 28.03.2007 | 22:53
Sehr geehrte/r Herr/Frau Nix, „Aussuchen, was man der DRV mitteilt und was nicht, kann man nicht.“ Aber selbstverständlich kann man das. Es gibt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf informationellen Selbstschutz. Und dann gibt es da noch den „Erforderlichkeitsgrundsatz“ bei der Datenerhebung, der dem Betroffenen ein unmittelbares Prüfungsrecht beschert und den Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen (§§ 67 ff SGB X). „Wo steht geschrieben, dass alle med. Unterlagen/Befunde vor Offenbahrung dem RV-Träger gegenüber vorher dem Versicherten auszuhändigen, ja vielleicht sogar von diesem "abzuzeichnen" sind?“ Das muß wegen § 203 StGB hinsichtlich der Ärzte etc. nirgendwo geschrieben stehen. Eine unanfechtbare Entbindungserklärung setzt die vollständige Kenntnis dessen voraus, was offenbart werden soll. Es steht aber trotzdem im Gesetz, denn Datenerhebung bei Dritten (insbesondere Ärzten) ist - von ganz wenigen Ausnahmen einmal abgesehen - nur unter Mitwirkung des Betroffenen zulässig und dann auch nur, wenn die Daten beim Betroffenen nicht erhoben werden können. Mitwirkung beinhaltet aber auch Kontrollrechte, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der zu offenbarenden Daten und der Erforderlichkeit der Datenerhebung bei Dritten. Auch scheinen Sie noch nie etwas von der Privatautonomie gehört zu haben. Aus der ergibt sich, dass zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen wird (stillschweigend nach den ortsüblichen Bedingungen bei nicht schriftlicher Ausführung) bzw. schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann (mit genauer Festlegung der Rechte und Pflichten). Und wenn dann in einem solchen Vertrag drinsteht, dass Auskünfte des Arztes, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Mitteilungen nach dem Bundesseuchengesetz) grundsätzlich vorher dem Patienten zur Genehmigung vorzulegen sind, gucken Sie mit Ihrem paranoiden Allwissenheitsanspruch des bundesdeutschen Beamten in die Röhre. Eine solche Vertragsbestimmung ist weder gesetz- noch sittenwidrig und deshalb gültig. Mit freundlichen Grüßen Rechtsexperte
Bernhardam 29.03.2007 | 00:04
Hier der Link zur lakonischen Entscheidung des BVerfG, 1 BvR 2027/02 vom 23.10.2006: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20061023… Die Lektüre sei wegen der Kürze den Sachbearbeitern einer JEDEN Versicherung sehr ans Herz gelegt.
Rechtswissenschaftleram 28.03.2007 | 22:58
Dem Betroffenen geht es offensichtlich nicht um günstig oder ungünstig sondern um richtig oder falsch und erforderlich oder nicht erforderlich. In § 84a SGB X hat der Gesetzgeber festgelegt, dass auf die Rechte nach dem 2. Kapitel = §§ 67 bis 85a nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Jeder Antragsteller hat das unverzichtbare Recht zu kontrollieren, ob Daten - auch die, die erst offenbart bzw. erhoben werden sollen - richtig sind. Jeder hat auch das unverzichtbare Recht zu kontrollieren, ob die Erhebung und Speicherung von Daten erforderlich ist. Dies schließt das Vetorecht ein, welches seitens der Verwaltung nicht sanktioniert werden darf. Zum Thema: Verwaltung verlangt statt Auskünften Aushändigung von Unterlagen: Kann sanktionslos verweigert werden. Deshalb täte die DRV gut daran schnellstens die Antragsformulare zu überarbeiten und auf pauschale Entbindungserklärungen generell zu verzichten. Die werden eh in Zukunft von den Gerichten kassiert werden. Über die rechtlichen Folgen illegaler Datenerhebung und -verarbeitung brauche ich Sie wohl nicht zu belehren. mfg
pro-fess-oram 29.03.2007 | 14:02
Wenn jemand bei der Beantragung einer Leistung alles tut, um die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussyetzungen für diese Leistung zu torpedieren, können Sie sich als Mediziner dadurch auf die sichere Seite bringen, in dem Sie a) Ihrem Patienten die Unterlagen zur Verfügung stellen und b) dies der Rentenversicherung mitteilen. Die werden dann die Unterlagen vom Versicherten anfordern, nicht bekommen und folglich den Antrag wegen mangelnder Mitwirkung (zu Recht) ablehnen.
Bernhardam 29.03.2007 | 15:24
Wenn der Mediziner unter den beschriebenen Umständen der Rentenversicherung so etwas mitteilt, dann macht er sich strafbar. Das ist also kein guter Rat ...
Lonerideram 29.03.2007 | 17:18
Der Arzt soll dem Rentenversicherungsträger ja gar nichts mitteilen. Der Rat von pro-fess-or ist gut. Natürlich darf der Arzt dem Auskunftsuchenden unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht mitteilen dass er keine Auskünfte geben darf/wird. Eine solche Aussage wird durch die ärztliche Schweigepflicht meines Wissens nicht verhindert. Er muss nicht mal zugeben dass es sich bei besagten Antragsteller um seinen Patienten handelt, einfach die zugeschickten Unterlagen zurücksenden und darauf vermerken: "Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Angaben möglich." Der jeweilige Sachbearbeiter wird sich dann schon an den Versicherten wenden und der Arzt (und um den gehts hier ja) ist aus der Geschichte erstmal raus.
Ärztekammeram 29.03.2007 | 16:27
Gesetzliche Grundlagen für die Auskunftspflicht Das Recht der an das Sozialgeheimnis gebundenen und zuvor genannten Leistungsträger, Auskünfte bei (Vertrags-)Ärzten einholen zu können, ergibt sich aus § 100 SGB X. Hiernach ist der (Vertrags-)Arzt verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Auskünfte können also überhaupt nur verlangt werden, soweit sie der Leistungsträger im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Da sich § 100 SGB X nur an Vertragsärzte, Ärzte im Krankenhaus und Angehörige anderer Heilberufe richtet, können nur Auskünfte über die Gesundheit/Krankheit des Patienten und deren Bewertung verlangt werden. Das Auskunftsbegehren muss sich auf den Einzelfall und den konkreten Sachverhalt beschränken. Der Leistungsträger muss konkrete Fragen stellen. Mehrseitige Vordrucke braucht der (Vertrags-)Arzt nur dann auszufüllen, wenn der konkrete Leistungsfall dazu Veranlassung gibt. Anfragen von Rentenversicherungsträgern Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Rentenversicherungsanstalt keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung. Siehe http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/auskunftspflicht.p…
Bernhardam 29.03.2007 | 18:03
Der Rat von Forumsteilnehmer pro-fess-or war aber nicht, jegliche Auskunft unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht zu verweigern - was letztlich eine Vorladung beim Sozialgericht zur Folge haben könnte -, sondern den Versicherungsträger zu informieren, dass der Patient selbst die angeforderten Unterlagen habe. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. Und darum ging es in der Frage von Forumsteilnehmer Mediziner auch gar nicht: Die Frage war, ob der Patient im Einzelfall bestimmen und vorab prüfen darf, welche Unterlagen dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellt werden, und ob der Versicherungsträger - wenn vom Patienten gewollt - sich auf konkrete Fragen beschränken muss, für die dasselbe gilt. In beiden Fällen ist die Antwort ein uneingeschränktes Ja, der Patient alleine hat das Recht zu bestimmen, und zwar in jedem Einzelfall, welche seiner medizinischen Daten wem zugänglich gemacht werden. Der Mediziner muss lediglich - soweit (ggf. im Einzelfall) von der Schweigepflicht entbunden, wahrheitsgemäße Angaben zu Tatsachen (!)machen. Das ist alles längst geklärte Rechtslage. Interessant wird es bei der Frage, ob der Versicherer eine Rente unter Hinweis auf fehlende Zusammenarbeit verweigern kann, wenn der Patient sich nicht zum "totalen Datenstriptease" bereit erklärt, also alle seine Ärzte uneingeschränkt von der Schweigepflicht entbindet und alle vorhandenen Unterlagen zur Verfügung stellt. Die Antwort findet sich in seltener Kürze und unmißverständlicher Deutlichkeit im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Mitleseram 30.03.2007 | 09:29
Dem Mediziner sind Auskünfte nicht verboten worden, sondern nur die Aushändigung von Unterlagen. Der Mediziner hat der DRV mitgeteilt, dass er keine Pflicht hat Unterlagen herauszugeben und die DRV aufgefordert konkrete Fragen zu stellen. Offensichtlich kennen die von der DRV die gesetzlichen Vorschriften nicht oder wollen im Trüben fischen.
Medizineram 30.03.2007 | 19:29
Recht herzlichen Dank für Ihre Mühe. Die Ansicht der RV-Träger ist leider laut Auskunft des Justiziars der Ärztekammer falsch und "abenteuerlich". Nach dessen Ansicht ist nach § 21 Abs. 3 der § 100 SGB 10 die einzige Rechtsvorschrift die "Auskünfte" regelt. Eine Vorlagepflicht von Dokumenten besteht für Ärzte demnach nicht, wie hier auch andere schon geschrieben haben. Ausserdem verwies auf § 37 SGB 1, der den Vorrang des zweiten Kapitels vor dem ersten regele und auch festlege, dass die lex specialis der lex generalis vorgeht. Er rät deshalb nur konkrete Fragen zu beantworten und auch keine Befundbögen, wie sie verschickt werden, auszufüllen. mfg Mediziner
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