Die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags obliegt grundsätzlich der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Allgemein kann aber festgestellt werden:
Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich. Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hier sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.