@yasani
Türkische Staatsangehörige, die aufgrund von Abkommensregelungen den deutschen Staatsangehörigen in der Sozialversicherung gleichgestellt sind, können sich grundsätzlich in der deutschen Rentenversicherung nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland freiwillig versichern. Das bedeutet, dass eine Beitragserstattung bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei möglich ist, wenn 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus einer deutschen oder türkischen Versicherungspflicht abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht nach deutschem oder türkischem Recht eingetreten ist.
Wie KSC und Wolfgang Amadeus richtig ausführen, kann ohne Beitragserstattung später aus Deutschland eine Altersrente gezahlt werden. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns hängt vom Geburtsdatum und die Rentenhöhe von den gezahlten Beiträgen ab.