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Auslandsrente bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens

von Optimist19.12.2022 | 12:02
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag! Mein Fall ist etwas kompliziert, aber ich hoffe, dass ich ihn verständlich schildern kann. Ich bekomme zusätzlich zur deutschen eine kleine Rente aus GB. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit GB ist diese Rente in Deutschland steuerfrei. Nach meinem Kenntnisstand und laut Informationen auf der BMAS-Website zur Grundrente sind steurfreie Einnahmen bei der Berechnung der Grundrente nicht zu berücksichtigen. Die britische Rente wurde in meiner Steuererklärung für 2020 angegeben und dementsprechend korrekt steuerlich behandelt. Im Gesetz zur Regelung der Einkommensanrechnung (§97a SGB VI) steht unmißverständlich, dass (nur) Einkommen nach §2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen ist. (Die anderen dari erwähnten Einkommensarten - Steuerfreieteile von Renten und Kapitalvermögen) sind zu meiner Frage nicht relevant. Mein nach §2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen wurde im jetzt rechtskräftigen Steuerbescheid für 2020 mit xxxxx € festgesetzt. Im Bescheid wurde mir ferner ausdrücklich bestätigt, dass die britische Rente steuerfrei ist. Nun habe ich den Rentenbescheid für die Berechnung der Grundrente ab 2023 erhalten. Darin wird das zu versteuernde Einkommen für 2020 mit xxxxx € zuzüglich der Rente aus GB angegeben. Dies hat eine negative Auswirkung auf die Höhe des Zuschlags. Darf die Finanzverwaltung an die Rentenversicherung ein Einkommen übermitteln, welches höher liegt als das nach §2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes festgesetzte Einkommen? Vielen Dank im Voraus!

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