Sie haben Ihren Wohnsitz seit 1975 in Polen. Ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten sich damit ausschließlich nach den Bestimmungen des deutsch-polnischen Rentenabkommens von 1975 und zwar solange Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen beibehalten.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Ihre deutschen Versicherungszeiten vom polnischen Versicherungsträger so zu behandeln sind, als seien sie in Polen zurückgelegt worden. Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung entfallen damit.
Dieses Abkommen gilt auch nach dem EU-Beitritt Polens in vollem Umfang weiter.
Der Sozialversicherungs-Vertrag zwischen der ehemaligen DDR und Polen von 1957, welcher im Grundsatz vergleichbare Regelungen wie das Abkommen von 1975 enthielt, ist inzwischen erloschen.
Zur Geltendmachung Ihrer Rentenansprüche wenden Sie sich im Leistungsfall bitte an den polnischen Versicherungsträger.