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Experten-Antwort

Ausschluss Erstattungsanspruch § 26 Abs. 2 SGB IV

von MichaelS03.03.2016 | 16:04
1202 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage bzgl. des Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Mir steht wohl ein Erstattungsanspruch für die Zeit ab 01.01.2013 zu. Ich war allerdings ab dem 01.06.2014 in einer Reha-Maßnahme. Soweit ich recherchieren konnte, kommt es für den Ausschluss nicht auf die Bewilligung der Leistung, sondern auf den Beginn der Leistung an. Zudem scheint es so zu sein (wobei ich nicht weiß, woraus sich das ergibt), dass die Erstattung für Beiträge ausgeschlossen ist, die bis zum Vormonat des Beginns der Leistung gezahlt wurden. Was ist denn genau die "Leistung". Ist die Leistung der Beginn der Maßnahme oder die Zahlung der Maßnahme durch die DRV? Wenn es der Beginn der Leistung wäre, würde ich dann für die Monate Jan. - bis Mai. keine Erstattung erhalten. Falls es die Zahlung der Leistung ist, weiß ich ja nicht, wann die erfolgt ist. Sollte die meinetwegen erst im Jahr 2014 erfolgt sein, würde ja das komplette Jahr 2013 ausscheiden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr „MichaelS“,

zu Unrecht gezahlte Beiträge sind zu erstatten, wenn der Versicherungsträger bis zum Erstattungsantrag aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht hat.

Die Erstattung ist ausgeschlossen für Beiträge, die bis zum Vormonat des Beginns der Leistung gezahlt sind, wobei es auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung nicht ankommt.

Leistungen, die die Erstattung ausschließen können, sind die Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 bis 32 SGB VI, dazu zählt (wahrscheinlich, weil nicht genau beschrieben) auch Ihre „Reha-Maßnahme“.

Somit ist die Erstattung aller Beiträge vor dem 01.06.2014 ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

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2 Antworten

****am 03.03.2016 | 17:05
Hallo MichelS, die Erstattung ist ausgeschlossen für alle Beiträge vor Beginn der Leistung, in ihrem Fall also von 01.01.2013 bis 31.05.2014!
W*lfgangam 03.03.2016 | 19:16
Hallo MichaelS, die _an Sie_ erbrachte Leistung, also die Reha-Maßnahmen selbst, beginnend am 01.06.2014. Gruß w.
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