Hallo Herr „MichaelS“,
zu Unrecht gezahlte Beiträge sind zu erstatten, wenn der Versicherungsträger bis zum Erstattungsantrag aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht hat.
Die Erstattung ist ausgeschlossen für Beiträge, die bis zum Vormonat des Beginns der Leistung gezahlt sind, wobei es auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung nicht ankommt.
Leistungen, die die Erstattung ausschließen können, sind die Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 bis 32 SGB VI, dazu zählt (wahrscheinlich, weil nicht genau beschrieben) auch Ihre „Reha-Maßnahme“.
Somit ist die Erstattung aller Beiträge vor dem 01.06.2014 ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung