Hallo Krause,
der Beitrag von Neozoen ist prinzipiell zutreffend.
soweit das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren wegen des seinerzeit nicht möglichen Ausgleichs von „Westdeutschen“ und „Ostdeutschen“ Anwartschaften ausgesetzt hat, hätte dieses das Verfahren eigentlich nach dem 31.08.2014 „von Amts wegen“ wieder aufnehmen „sollen“. Ungeachtet dessen wird der Rentenversicherungsträger hier nicht von selbst aktiv und wartet die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ab.
Ihren Ausführungen entnehme ich zwar, dass Sie erwarten Ausgleichsverpflichteter zu sein - trotzdem der Hinweis: Sollten Sie in dem Versorgungsausgleichverfahren Ausgleichsbegünstigter sein, wäre es insoweit ratsam, selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Familiengericht zu beantragen.