Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I.
Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich.
Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen oder laufende Geldleistungen handelt.
Der Verzicht ist jedoch unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Unwirksam ist ein Verzicht beispielsweise auch, wenn die berechtigte Person auf „Berechnungselemente“ der Rente verzichtet (zum Beispiel, wenn einzelne Zeiten unberücksichtigt bleiben sollen); hierin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Rentenversicherungsgesetze, die zwingend vorschreiben, wie und welche Beiträge und Zeiten bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Auf den aus den Berechnungselementen resultierenden Betrag kann ggf. aber verzichtet werden.
Es wird hier auf Antrag im Einzelfall zu prüfen sein, wie über den Verzichtswunsch beschieden wird.