Ihrer Schilderung nach wäre zu klären, ob der Wohnsitz nach Polen verlegt wurde. Wird dies festgestellt, läuft das der Anwendung des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens zuwider. Hier ist vorgesehen, dass bei einem einmaligen Wohnortwechsel von Polen nach Deutschland oder umgekehrt, die Wohnland-RV die Rente für alle Beitragszeiten PL+D zahlt. Hier ist keine Rückkehr ins Herkunftsland vorgesehen.
Der EuGH hat vor wenigen Jahren die Grundsatzfeststellung getroffen, das FRG-Zeiten, die anteilig die Rentenhöhe bestimmen, als "exportierbare Leistung" verstanden werden müssen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt - für das DPSVA nämlich gar nicht. Hier entfällt nach wie vor der Leistungsanspruch im Wohnland, das Abkommen wird nicht (mehr) angewendet, mit der Folge dass anteilige Renten aus dem jeweiligen Land originär abgerechnet werden. Es gibt also eine polnische und eine deutsche Rente.