Durch Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes (ZustG) zum Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) vom 9.10.1975 ist festgelegt, dass Zeiten, die nach polnischem Recht zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gestzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG (Fremdrentengesetz) zu berücksichtigen sind.
In § 22 Abs. 3 FRG wird zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten unterschieden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten um ein Sechstel zu kürzen sind. Die Kürzung trägt den üblichen Arbeitsunterbrechungen eines Arbeitnehmers durch Krankheit, Schwangerschaft, unbezahlten Urlaub u. ä. Rechnung, wobei der Umfang von fünf Sechstel der durchschnittlichen Beitragsdichte in der bundesdeutschen Rentenversicherung entspricht.
Ab dem Ausstellungsdatum eines polnischen Versicherungs-/Legiti-mationsbuches ist daher eine ungekürzte Anrechnung möglich, wenn darin die Möglichkeit bestand, der ausgeübten Be-schäftigung/Tätigkeit zuzuordnende Fehlzeiten (z. B. Krankheitszeiten) einzutragen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die seit 1960 in verschiedenen Mustern und Serien ausgestellten Legitimationsbücher.