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Experten-Antwort

Aussteuerung, Arbeitslosigkeit und nach 45 Jahren in Rente

von Nele24.04.2024 | 08:12
1885 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann ist 1962 geboren. Seit Ende 2023 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er nach der Aussteuerung im Juni 2025 wieder arbeiten gehen kann. Er wird sich dann arbeitslos melden müssen und erhält normalerweise Arbeitslosengeld für 2 Jahre, also bis Juni 2027. Den Antrag auf Schwerbehinderung werden wir nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit stellen. Wie verhält es sich, wenn mein Mann am 01.02.2027 nach 45 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen könnte mit den Zeiten der Anrechnung von Arbeitslosengeld I? Zählen in diesem Fall diese Zeiten, oder müssen Abschläge (für 17 Monate) für den regulären Rentenbeginn bis 01.02.2029 hingenommen werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nele,

 

wenn Ihr Mann die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt hat, ist eine Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente (Rente für besonders langjährig Versicherte) nicht schädlich.

Sollte diese Wartezeit von 45 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht erfüllt sein, so kann diese Wartezeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Altersgrenze nicht erfüllt werden. 

Da Sie einen abschlagsfreien Rentenbeginn zum 01.02.2027 nennen, gehe ich davon aus, dass Ihr Mann im Mai 1962 geboren ist.

Das heißt, wenn in der Zeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2027 bei Ihrem Mann Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen, so kann er mit diesen Zeiten die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllen.

Wenn die 45 Jahre nicht erfüllt werden, berechnet sich grundsätzlich ein Abschlag ausgehend von der Regelaltersgrenze. Bei einem Geburtstag im Mai 1962 ist diese Grenze am 01.02.2029. Jeder Monat, den eine Rente vor diesem Datum in Anspruch genommen wird, bringt 0,3% Abschlag.

 

In Ihrer Frage haben Sie jedoch auch eine Schwerbehinderung erwähnt. Liegt zum 01.02.2027 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor und ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, so kann Ihr Mann auch eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. 

Das Datum des Beginns einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen entspricht dem Datum der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In einer solchen Konstellation ist die Wartezeit von 45 Jahren nicht erforderlich.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

 

  

 

 

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3 Antworten

Möglichkeitenam 24.04.2024 | 09:28
Zeiten des Bezuges von ALG1 zählen in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) zu den speziellen 45 Jahren Wartezeit hinzu. Wenn die 45 Jahre aber schon vor dem Beginn des ALG1-Bezuges erreicht waren, dann ist der ALG1-Bezug natürlich kein Hinderungsgrund für die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte", sobald das notwenige Alter dafür erreicht ist (frühestens 2 Jahre vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze). Sollten diese ALG1-Zeiten aber für die 45 Jahre noch benötigt werden, dann reicht ein Minijob (auch sehr kleiner mit wenigen Stunden pro Monat) aus mit Zahlung von Renten-Pflichtbeiträgen (also NICHT abwählen), um die 45 Jahre noch vollzubekommen. Ein Minijob neben dem ALG1-Bezug ist erlaubt und wird bis zu einem Höchstbetrag (ich glaube 165 Euro, gerne nachprüfen), auch nicht auf das ALG 1 angerechnet.
gut überlegenam 24.04.2024 | 10:05
Wenn Ihr Mann 'erst' seit Ende 2023 erkrankt ist, ist dies ja noch nicht 'sooo lang'. Sie aber gehen davon aus, dass er so lange krank geschrieben sein wird, bis der Anspruch auf KG erschöpft ist... Das kann hier im Forum natürlich nicht beurteilt werden, das können die zuständigen Ärzte besser. Es kann aber passieren, dass die Krankenkasse Ihren Mann nach einer gewissen Zeit auffordert, um einen Antrag auf Reha zu stellen und dafür Fristen setzt. Das sollte Sie nicht erschrecken, denn damit will die KK dann überwiegend erreichen, dass sie nicht bis zum Ende KG bezahlen muss, wenn anhand der Diagnosen absehbar ist, dass es sich vielleicht doch bereits um eine Erwerbminderung handelt (und dann evtl. eine EM-Rente in Frage käme und die KK ggfs. Erstattungsansprüche hätte). Hier im Forum gibt es ganz viele Beiträge zu diesem Thema, weshalb es dann auch für Ihren Mann günstiger sein kann, auf die 'abschlagsfreie' Rente für besonders langjährig Versicherte zu pfeifen und tatsächlich Reha zu absolvieren und evtl. dann EM-Rente zu beantragen. Die Zurechnungszeiten, die bei einer EM-Rente dann berücksichtigt werden müssen, gibt es bei keiner anderen Rentenart und sind dennoch dann meist rentenerhöhender als ein langer Bezug von KG und ALG. Und auch die Feststellung eines GdB sollten Sie nicht zu lange hinausschieben, denn auch das dauert oft Monate. Und bereits ab einem GdB 20 gibt es zumindest steuermindernde Pauschalen und ab GdB 50 kann dann auch eine vorzeitige SB-Rente beansprucht werden. Hat Ihr Mann aktuell noch einen Arbeitsplatz? Dann informieren Sie sich bitte auch 'arbeitsrechtlich' (was passiert z.B. im Falle einer EM-Rente..., was mit einem GdB > besonderer Kündigungsschutz). Informieren Sie sich also noch wesentlich ausführlicher, als nur 'wie erreicht Ihr Mann die 45 Beitragsjahre'. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… auch hilfreich, weil dort viele, über den Bereich der Rentenversicherung noch hinausgehende, Themen behandelt werden: https://www.betanet.de/
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