Hallo Nele,
wenn Ihr Mann die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt hat, ist eine Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente (Rente für besonders langjährig Versicherte) nicht schädlich.
Sollte diese Wartezeit von 45 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht erfüllt sein, so kann diese Wartezeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Altersgrenze nicht erfüllt werden.
Da Sie einen abschlagsfreien Rentenbeginn zum 01.02.2027 nennen, gehe ich davon aus, dass Ihr Mann im Mai 1962 geboren ist.
Das heißt, wenn in der Zeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2027 bei Ihrem Mann Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen, so kann er mit diesen Zeiten die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllen.
Wenn die 45 Jahre nicht erfüllt werden, berechnet sich grundsätzlich ein Abschlag ausgehend von der Regelaltersgrenze. Bei einem Geburtstag im Mai 1962 ist diese Grenze am 01.02.2029. Jeder Monat, den eine Rente vor diesem Datum in Anspruch genommen wird, bringt 0,3% Abschlag.
In Ihrer Frage haben Sie jedoch auch eine Schwerbehinderung erwähnt. Liegt zum 01.02.2027 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor und ist die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, so kann Ihr Mann auch eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Das Datum des Beginns einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen entspricht dem Datum der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In einer solchen Konstellation ist die Wartezeit von 45 Jahren nicht erforderlich.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam