Sobald Sie den Brief ihrer Krankenkasse mit dem Termin der Aussteuerung vorliegen haben sollten Sie SOFORT damit zur Agentur für Arbeit gehen.
Sie bekommen dann ab Datum der Aussteuerung solange bis das Sozialgericht über ihren EM-Antrag entschieden hat ALG I. Entweder bekommen Sie ALG I nach §125 ( sog. Nahtlosigkeit - wenn Sie ALLE Voraussetzungen dazu erfüllen -was oft nicht der Fall ist ! ) oder eben das " normale" ALG I nach §117. Von der Höhe her sind beide gleich.
Die Entscheidung darüber welches ALG I Sie bekommen fällt die AfA nachem Sie der ärztliche Dienst der AfA hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit beurteilt hat ! Bei EM-Antragstellern wird dieser regelmässig eingeschaltet.
Kurz gesagt lässt man Sie bei ALG I nach dem §125 dann - in der Regel - seitens der AfA in Ruhe, wohingegen beim ALG I nach §117 Sie wie einer normaler - gesunder - ALG I Empfänger behandelt werden mit allen deren Pflichten ( wie z.b. Bewerbungen schreiben, Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz anstellen, Eingliederungsverbeinbarung, etc. )
Auf jeden Fall bekommen Sie ALG I nur längstens natürlich nur für ihre individuelle Anspruchsdauer, welche Sie noch aus der Zeit vor dem Krankengeldbezug haben bzw. für einen neuen Anspruch den Sie sich in der Zeit der Krankengeldzahlung erworben haben ( auch bei Krankengeldzahlung werden - unter bestimmten Voraussetzungen - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt ) :
" § 26 SGB III - Sonstige Versicherungspflichtige
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, KRANKENGELD, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
[...] w e n n sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. "
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/26.html
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-be…
Ist ihre ALG I Anspruchsdauer dann mal abgelaufen und das SG Verfahren immer noch nicht entschieden stellen Sie einen Antrag auf ALG II. Dies würde aber auch nur unter bestimmten Vorausstezungehn dann gezahlt wie z.b. nur bei Bedürftigkeit. Sollte dies dann nicht gewährt werden können, bleibt ihnen nur noch der Weg zum Sozialamt um Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen.