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Zur Experten-Antwort springenHallo Sophie,
die Dauer Ihres Anspruchs auf Krankengeld können Sie nur mit Ihrer Krankenkasse klären. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung, um einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld zu klären.
Deshalb hatte ich ALG1 und ALG2 geschrieben. Natürlich ist die Ratlosigkeit kein eigener Anspruch.Es besteht während des laufenden Rentenverfahrens ein Anspruch auf ALG1 oder ALG2 bis zur abschließenden Entscheidung durch durch die DRV.der Zeitraum des Anspruches richtet sich alleine nach der BA und nicht bis zur Entscheidung. Die haben bei mir auch ewig gewartet und das ALG I (Nahtlosigkeit) war schon abgelaufen bis die RV in die Pötte gekommen ist.
Dann wäre Ihre Krankenkasse die erste die den § 48 SGB V nicht kennt oder nicht anwendet. Wenn nicht zwischen 2 oder mehr Diagnosen mindestens 1 Tag liegt NACH Beendigung der 1. Diagnose wird dwr 78 Wochenzeitraum nicht verlängert. Also entweder erzählen sie nicht alles oder etwas falsch.Das während einer AU die Diagnose wechselt verlängert den 78 Wochenzeitraum nichtDas ist falsch! Bei mir stellte sich während des Krankengeldbezuges heraus, dass eine ursprünglich orthopädische Erkrankung tatsächlich eine neurologische Erkrankung war. Und daraufhin verlängerte sich mein KG-Anspruch auf über 24 Monate. MfG
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