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Experten-Antwort

Aussteuerung vom Krankengeld

von Sophie04.07.2018 | 19:42
449 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich habe heute ein Schreiben von meiner Krankenkasse erhalten. Ich werde zum September ausgesteuert. Ich habe dieses Jahr einen Rentenantrag gestellt. Was passiert nun? In dem Schreiben steht, dass ich mich arbeitslos melden soll. Geht das? Ich bin seit Ende 2016 krankgeschrieben und 2018 wurde die Diagnose durch eine andere Diagnose ersetzt. Hätte ich dadurch einen längeren Anspruch auf Krankengeld? Ich freue mich auf Eure Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sophie,

die Dauer Ihres Anspruchs auf Krankengeld können Sie nur mit Ihrer Krankenkasse klären. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung, um einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld zu klären.

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7 Antworten

Schorscham 04.07.2018 | 20:02
Das wäre u.U. möglich, wenn die andere Diagnose eine neue Erkrankung bedeutet aber nicht auf der gleichen Kranheitsursache beruht: http://kv-media.de/kg_dauer.php Ggf. könnte sich ein Widerspruch lohnen. (Bei mir reichte damals in so einem persönlich erlebten Fall ein einzige Anruf bei meiner Krankenkasse.) MfG
Schorscham 04.07.2018 | 20:14
Zitat von Marco anzeigenausblenden
Das ist falsch! Bei mir stellte sich während des Krankengeldbezuges heraus, dass eine ursprünglich orthopädische Erkrankung tatsächlich eine neurologische Erkrankung war. Und daraufhin verlängerte sich mein KG-Anspruch auf über 24 Monate. MfG
Marcoam 04.07.2018 | 20:07
Es besteht während des laufenden Rentenverfahrens ein Anspruch auf ALG1 oder ALG2 bis zur abschließenden Entscheidung durch durch die DRV. Eine Erkrankung die während einer AU hinzutritt verlängert den Anspruch nicht. Es müsste mindestens 1 Tage sozialversicherungspflichtige Arbeit zwischen Diagnose 1 und 2 liegen um einen neuen Zeitraum auszulösen. Das während einer AU die Diagnose wechselt verlängert den 78 Wochenzeitraum nicht
Marcoam 04.07.2018 | 20:24
Es besteht während des laufenden Rentenverfahrens ein Anspruch auf ALG1 oder ALG2 bis zur abschließenden Entscheidung durch durch die DRV.
der Zeitraum des Anspruches richtet sich alleine nach der BA und nicht bis zur Entscheidung. Die haben bei mir auch ewig gewartet und das ALG I (Nahtlosigkeit) war schon abgelaufen bis die RV in die Pötte gekommen ist.
Deshalb hatte ich ALG1 und ALG2 geschrieben. Natürlich ist die Ratlosigkeit kein eigener Anspruch.
Marcoam 04.07.2018 | 20:30
Das während einer AU die Diagnose wechselt verlängert den 78 Wochenzeitraum nicht
Das ist falsch! Bei mir stellte sich während des Krankengeldbezuges heraus, dass eine ursprünglich orthopädische Erkrankung tatsächlich eine neurologische Erkrankung war. Und daraufhin verlängerte sich mein KG-Anspruch auf über 24 Monate. MfG
Dann wäre Ihre Krankenkasse die erste die den § 48 SGB V nicht kennt oder nicht anwendet. Wenn nicht zwischen 2 oder mehr Diagnosen mindestens 1 Tag liegt NACH Beendigung der 1. Diagnose wird dwr 78 Wochenzeitraum nicht verlängert. Also entweder erzählen sie nicht alles oder etwas falsch.
Schorscham 05.07.2018 | 11:54
Zitat von Marco anzeigenausblenden
Oder SIE wissen nicht Alles. (Stichwort "Arbeitsmarktrente", wo Sie in einem früheren Beitrag völlig daneben gelegen haben!) Als mich meine Krankenkasse damals aussteuern wollte, wies ich telefonisch auf den Diagnosewechsel hin und erhielt danach einen neuen Bewilligungsbescheid. Warum das so war und nicht anders, muss kein juristischer Laie wie WIR BEIDEN verstehen. Und da keine Krankenkasse freiwillig mehr Krankengeld bezahlt als nötig, gibt es auch keinen Grund an der Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Die juristische Bewertung sollten Sie mal besser Profis überlassen. MfG
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