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Experten-Antwort

Auswirkung Arbeitslosigkeit auf Rente

von Mark14.02.2016 | 19:42
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war ohne Unterbrechung seit der Lehre in Arbeit bin jetzt 61 Jahre 7 Monate alt nun droht mir eine Kündigung und damit erstmals Arbeitslosigkeit . Hab derzeit 532 Monate und nun fehlen halt wenigstens noch 8 Monate . Zählt das jetzt drohende Arbeitslosengeld mit ? Was kann ich tun (in Arbeit zu kommen erscheint mir erstmal aussichtslos) ?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mark,

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10 Antworten

W*lfgangam 14.02.2016 | 20:11
Hallo Mark, die Pflichtbeiträge aus ALG in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn für die AR an besonders langjährig Versicherte zählen nicht mit. Da Sie aber erst Jg. 1954/Juli (?) sind – somit erst in 2019 mit der abschlagsfreien Renten dran sind – zählen auch die ALO-Zeiten bis dahin mit, die 45 Jahre erreichen Sie somit locker. Gruß w. PS: Ihr Geburtsdatum wäre nützlich, um es genauer zu sagen.
KSCam 14.02.2016 | 20:02
Bei einigen Bestimmungen zählt es: z.B. dadurch dass es Entgeltpunkte gibt, die die Rente steigern z.B. wenn es um die 35 Versicherungsjahre geht um mit 63 in Rente gehen zu können z.B. wenn es um den Erhalt des Schutzes einer EM Rente geht, und, und, und... Es zählt aber nicht, wenn es um die 45 Jahre für die AR für besonders langjährig Versicherte geht, zumindest dann nicht, wenn die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegt (und das dürfte bei Ihrem Alter der Fall sein). Aber sie könnten für 8 Monaten einen Minijob suchen und sich die 3,/% Eigenanteil abziehen lassen, das würde parallel zur Arbeitslosigkeit zählen.
Markam 14.02.2016 | 20:42
Danke schon mal dafür . @KSC ja wär 22 Monate vor Rentenbeginn @W*lfgang 7/1954 1.12.2017 mit 63 J.+4M.abschlagsfrei in Rente das war das Ziel aber die Arbeit fällt weg und es fehlen somit 8 Monate . Hätt sonst die 45J.bzw 540Monate allemal geschafft . Und das so kurz vor dem Ziel. MfG Mark
W*lfgangam 14.02.2016 | 21:17
Hallo Mark. suchen Sie sich einen Minijob/versicherungspflichtig für die fehlenden Monate - Zeitung austragen z. B., und diese Zeit der versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung führt Sie zu den 45 Jahren. Gruß w.
W*lfgangam 14.02.2016 | 21:28
...war natürlich misstich von mir prognostiziert - wie Ihr Geburtsdatum schon sagt, sind Sie richtigerweise zum 01.12.2017 mit der abschlagsfreien Rente dran. Gruß w.
Markam 14.02.2016 | 22:52
Dankeschön W*lfgang für Ihre Bemühungen . Also bleibt mir nichts Anderes als Arbeiten , sind die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Katz . Die Unterstützung hätt ich gut gebrauchen können . Wär den Krankengeld in Arbeitslosigkeit eine Möglichkeit ?
Mirgehtsauchsoam 15.02.2016 | 08:55
Hallo Mark, um "vollwertige" Pflichtbeitragszeiten zu erhalten (die auch für die Rente mit 63+ gelten) besteht auch die Möglichkeit einen Minijiob im Privathaushalt anzunehmen. Schauen Sie doch mal in der Nachbarschaft oder im Freundeskreis, ob dort jemand für ein paar Stunden Unterstützung im Haushalt/Garten brauchen kann. Beispiel: einen Minijob im Privathaushalt ohne Befreiung von der RV-Pflicht mit 5 Std/Monat a 10,00 Euro bei der Minijob-Zentrale anmelden --> Monatsentgelt von 50,00 Euro Der Arbeitgeber zahlt dafür monatlich zusätzlich ca. 7,50 Euro an Abgaben für Steuer und Versicherungen an die Minijob-Zentrale, kann den Job aber in der Steuererklärung absetzen und bekommt dieses Geld dann locker zurück ;-) Neben den o.a. Abgaben zahlt der Arbeitgeber Ihren Anteil am RV-Beitrag in Höhe von 13,7 % (Mindestbemessungsgrenze 175,00) also ca. 30,50 Euro an die Minijob-Zentrale und zieht diesen von Ihrem Monatsentgelt ab. Damit bleibt Ihnen zwar nicht mehr viel von Ihrem schwer verdienten Geld übrig, aber Sie erwerben so wichtige Monate mit PFLICHTBEITRAGSZEITEN. Außerdem dürfte es bei solch einem Job keine Probleme mit dem Arbeitsamt geben, denn sie stehen dem Arbeitsmarkt ja zur Verfügung (Minijob kann ja ggf. auch Abends oder am Wochenende ausgeführt werden) und bei dem geringen Entgelt erfolgt auch keine Anrechnung auf das ALG-I. Schauen sie doch mal auf die Internetseite der Minijob-Zentrale und machen sie unbedingt einen Beratungstermin bei der DRV !!! Viel Erfolg
senf-dazuam 15.02.2016 | 09:13
Das Thema wurde schon hier mal nachgefragt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Daneben bleibt wirklich nur die Wahl zwischen einigen Monaten versicherungspflichtigem Minijob und dem Hinausschieben des Rentenbeginns, denn auch dann können *die* Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Wartezeit zählen, die mehr als zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen.
senf-dazuam 15.02.2016 | 09:15
und noch ein Nachschlag: Die Beiträge aus der Arbeitslosigkeit sind natürlich nicht für die Katz' ... Die Zeiten zählen nicht zur Wartezeit für die Rente ab 63, die Beiträge erhöhen aber den Rentenanspruch!
Bettyam 15.02.2016 | 12:21
Hallo, bekommen Sie ggf. eine Abfindung wegen Auflösung des Vertrages? Dann könnte das Kündigungsdatum um die fehlenden Monate nach hinten verschoben werden und hier wird Ihre Abfindung gegengerechnet. Also, statt Auszahlung der (vollen) Abfindungssumme werden wie freigestellt (sind aber weiter mit Arbeitsvertrag sozialversicherungspflichtig beschäftigt) und ihre (Rest-)Abfindungssumme entsprechend geringer ausgezahlt. Gruß Betty
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