Ich habe dies schon oft gelesen, trotzdem bin ich unsicher, ob ich es richtig deute:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Hier steht ja u.a.:
„ Waren Entgeltpunkte in einer früheren Rente bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte, bleibt für sie nach Absatz 3 der Vorschrift der bisherige Zugangsfaktor maßgebend. Lagen Entgeltpunkte einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte dieser Entgeltpunkte maßgebend; für die andere Hälfte ist er - bezogen auf den Beginn der Folgerente - neu zu bestimmen.“
Dies deute ich so, wie ich es eingangs in meiner Fragestellung formuliert hatte. Nämlich, dass die hälfte der ursprünglichen EPs aufgrund der Inanspruchnahme der teil-EM-Rente um 10,8% gemindert wurden und diese Minderung auf die spätere Rente maßgebend bleibt.
Unklar ist für mich jedoch, ob auf genau diese bereits geminderten EPs eine frühere altersrente mit 63 erneut Auswirkung hat. Ich interpretiere es so, dass keine zweifache Abminderung der gleichen EPs erfolgt. Somit würden die hälfte der EPs (die, die eben zum Zeitpunkt des Beginns der teil-EM-Rente vorlagen) einmalig um 10,8% gemindert (jetzt und gleichbleibend für die Altersrente). Und die andere Hälfte der derzeitigen EPs und alle bis zur rente mit 63 weiter angesammelten EPs würden dann mit dem maximalen Abschlag von 14,4% vermindert.
Grüße, Niko