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Experten-Antwort

Auswirkung einer befristeten Teil-EM-Rente auf vorgezogene Alterrente mit 63

von Niko137517.06.2024 | 07:42
192 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, folgende Frage konnte ich trotz intensivster Suche bisher nicht klären: Wie wirkt sich eine befristete Teil-EM-Rente in späteren Jahren auf die Altersrente aus, wenn diese vorgezogen Altersrente (daher mit Abschlägen) bereits mit 63 angetreten wird. Ich möchte von folgendem Beispiel ausgehen: Alter derzeit 45 Jahre derzeit 30 EP auf Rentenkonto Geburtsjahr 1979 Teil-EM-Rente für 3 Jahre bewilligt 15 EP erhalten einen Abschlag von 10,8%, wegen der frühen Teil-EM-Rente: -1,62 EP Somit sind auf dem Rentenkonto dann folgende EP's vorhanden: 15 unveränderte EP's und 15 - 1,62 = 13,38 Ich möchte in diesem Beispiel davon ausgehen, daß die Teil-EM-Rente nach den drei bewilligten Jahren endet und die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird. Wenn ich es richtig verstanden habe, kommen zu den "15 unveränderten EP's" durch die wieder aufgenommene Berufstätigkeit/Beitragszahlungen dann weitere EP's dazu. Die "mit Abschlag versehenen 13,38 EP's" bleiben bis zur Altersrente unverändert stehen. Liege ich soweit richtig? Gehen wir davon aus, dass dann bis 63 gearbeitet wird und im Anschluss mit Abschlägen vier Jahre früher in Rente gegangen werden soll. Das Rentenkonto würde dann z.B. so aussehen: 15 (ursprüngliche EP’s) + 20 (nach Ende der EM-Rente erworbene EP's) = 35 EP's und 13,38 (wegen der Teil-EM-Rente bereits mit Abschlag versehene EP's) Meine Konkrete Frage: Auf welche EP's wird nun der 14,4% Abschlag für die Rente mit 63 (also 4 Jahre früher) angewendet? Lediglich auf die o.g. 35 EP's? Würde die Rechnung für die Rente ab 63 wie folgt lauten: 35 x (1-0,144)+13,38 = 29,96 + 13,38 = 43,34 EP's? Daher lautet die Frage: Werden die EP's, welche bereits einen Abschlag für die "verfrühte" Teil-EM-Rente erhalten haben, erneut einem Abschlag unterzogen, wenn die Altersrente "verfrüht" mit 63 angetreten wird, oder bleiben diese bereits verminderten EP's dann unverändert. Oder Erhalten die 13,38 EP's einen zusätzlichen Abschlag von 12x0,3%=3,6%, weil Ihr bisheriger Abschlag ja lediglich für 3 Jahre berechnet wurde (14,4% - 10,8% = 3,6%)? Oder erhalten sie zusätzlich zu dem bereits erfolgten Abschlag einen erneuten Abschlag um volle 14,4%? Die verwendeten EP-Zahlen sind rein fiktiv und sollen nur ein Beispiel darstellen. Die haben keinen konkreten Bezug zu einer Person. Ich freue mich, wenn jemand Klarheit in diesen Sachverhalt bringen könnte. Danke, Niko

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Niko1375, dies ist eine sehr komplexe Frage und es ist immer eine individuelle Betrachtung erforderlich.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu die Möglichkeit einer kostenloses und individuellen Beratung an.

 

Ihre rein fiktive Rechnung ist insoweit richtig, dass die Differenz zum Abschlag auf die bereits in Anspruch genommen Entgeltpunkte hinzukommt (14,4% - 10,8% = 3,6%) sowie Abschläge in Höhe von 14,4% für die noch nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte.

 

Alle erreichten Entgeltpunkte wären dann mit einem Abschlag von 14,4% belegt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Knutam 17.06.2024 | 08:08
Was soll denn die ganze Rechnerei? Ihre Altersrente beträgt später das Doppelte der Teil-Erwerbsminderungsrente. Bitte gern geschehen.
Mikeam 17.06.2024 | 08:10
Die Zeit der Erwerbsminderungsrente gilt als Anrechnungszeit. Und was in 25 Jahren ist fragen sie bitte in 25 Jahren nach. Da gibt es wahrscheinlich völlig andere Gesetze.
Niko1375am 17.06.2024 | 08:30
Danke für den Hinweis, dass die Zeit der EM-Rente als Anrechnungszeit gilt. Gilt das auch für eine Teil-EM-Rente, wenn zusätzlich halbtags gearbeitet wird? Ich denke, meine obige ursprüngliche Frage hat schon eine Berechtigung. Sie ist genauso berechtigt, wie die Frage, ob es mit 45 Jahren Sinn macht, freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich eine Versorgungsausgleichs zu leisten. Oder ab 50 freiwillige Zahlung für eine frühe Rente ab 63 zu leisten. So stellt sich eben auch die Frage, wie hoch der spätere Rentenabschlag sein wird (durch die Rente mit 63 und durch die vorgelagerte EM-Rente für ein paar Jahre). Denn auch diese Abschläge könnte man versuchen durch freiwillige hohe Einzahlungen auszugleichen. Und dazu fände ich es eben interessant zu wissen, ob es den Abschlag nur einmal (infolge EM-Rente) gibt, oder ob es ihn dann später durch die Rente mit 63 erneut gibt. Ich habe mir meine Frage schon sehr bewußt überlegt und ausch schon viele Stunden mit der Suche zu diesem Thema verbracht. Ich bitte daher höflichst darum, sie nicht als Unsinnig abzutun. Vielen Dank, Niko
Schadeam 17.06.2024 | 08:41
Natürlich ist Ihre Frage berechtigt. Bitte verstehen Sie aber auch, dass viele keine Lust haben zu rechnen, denn bis Sie in 17 Jahren frühestens in AR gehen können, hatsich alle heutige Rechnerei garantiert überholt. Kurzantwort: suchen Sie sich einen Job neben der Teilrente mitdemSie glücklich werden und zermartern nichtige Hirn mit Rechenspielen.
Schade Ergänzungam 17.06.2024 | 08:50
Zu freiwilligen Beiträgewird Ihnen niemand raten. Bis sich das amortisiert dauert es etwa 20 Jahre, d.h. Ihr Geld haben Sie frühestens Anfang bis Mitte 80 wieder rein geholt. Also in vielleichtknapp 40 Jahren! Und dann gibt es die Unwägbarkeiten der Zurechnungszeit und der Rechtsänderungen. Lassen Sie die Finger davon.
Niko1375am 17.06.2024 | 09:16
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Vielen dank für die freundliche Antwort. Niemand soll hier etwas für mich berechnen. Ich habe das zahlenbeispiel nur eingefügt um den Sachverhalt bzw. dem Kern meiner frage zu verdeutlichen. Letztendlich geht es mir nur um die frage, ob EP‘s, die infolge einer Teil-EM-Rente einen Abschlag erfahren haben, bei einer vorgezogenen Rente ab 63 (nach jetzigem recht) einem erneuten Abschlag unterliegen. Gruß und danke, Niko
Manuam 17.06.2024 | 09:35
Das gilt doch aber nur bei einem nahtlosen Übergang vonTEMR in Altersrente oder? Der Fragesteller möchte doch aber die Rente nicht verlängern und wieder ca. 20 Jahre arbeiten....
Niko1375am 17.06.2024 | 10:57
Ich verstehe nicht, worauf sich diese Frage an dieser Stelle bezieht. Niko
Niko1375am 17.06.2024 | 11:10
Ich habe dies schon oft gelesen, trotzdem bin ich unsicher, ob ich es richtig deute: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Hier steht ja u.a.: „ Waren Entgeltpunkte in einer früheren Rente bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte, bleibt für sie nach Absatz 3 der Vorschrift der bisherige Zugangsfaktor maßgebend. Lagen Entgeltpunkte einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte dieser Entgeltpunkte maßgebend; für die andere Hälfte ist er - bezogen auf den Beginn der Folgerente - neu zu bestimmen.“ Dies deute ich so, wie ich es eingangs in meiner Fragestellung formuliert hatte. Nämlich, dass die hälfte der ursprünglichen EPs aufgrund der Inanspruchnahme der teil-EM-Rente um 10,8% gemindert wurden und diese Minderung auf die spätere Rente maßgebend bleibt. Unklar ist für mich jedoch, ob auf genau diese bereits geminderten EPs eine frühere altersrente mit 63 erneut Auswirkung hat. Ich interpretiere es so, dass keine zweifache Abminderung der gleichen EPs erfolgt. Somit würden die hälfte der EPs (die, die eben zum Zeitpunkt des Beginns der teil-EM-Rente vorlagen) einmalig um 10,8% gemindert (jetzt und gleichbleibend für die Altersrente). Und die andere Hälfte der derzeitigen EPs und alle bis zur rente mit 63 weiter angesammelten EPs würden dann mit dem maximalen Abschlag von 14,4% vermindert. Grüße, Niko
Niko1375am 17.06.2024 | 12:31
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Vielen, vielen herzlichen Dank, Sie sind konkret auf meine frage eingegangen und haben mir genau den unklaren Punkt in meiner Thematik beantwortet. Wirklich vielen Dank hierfür. Können sie mir ggf. auch die entsprechende Vorschrift benennen, aus welcher sich dies ergibt? Es entspricht dem gesunden Menschenverstand, dass der erste Abschlag (10,8% infolge EM-Rente) um einen weiteren Abschlag (3,6% infolge früherer Altersrente) ergänzt wird. Ich konnte jedoch leider keine schriftliche/gesetzliche Regelung dazu finden. Hier (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… steht (soweit ich überblicken und verstehen konnte) nur, dass der ursprüngliche abschlag für den teil der EM-Rente festgeschrieben bleibt und unverändert für die spätere Rente gilt. Was sie schreiben, erscheint jedoch sinnvoll/nachvollziehbar. Danke für ihre Bemühungen und Ihr Klarstellung. Niko
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