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Experten-Antwort

Auswirkung von Zuflusszahlungen auf Rente

von Mi Rente16.02.2018 | 21:11
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4 Antworten

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Ich habe die Rente ab dem 01.01.2018 angetreten, und mir wurden die Überstunden des Jahres 2017 auf den Januar 2018 angerechnet, obwohl ich die Rente bereits angetreten habe. Mein Problem besteht darin, dass das Geld, das ich als Arbeitsnehmer erwirtschaft habe mir auf die Rente angerechnet wurde und somit unter die Steuerklasse 6 fallen, da der Rentenfreibetrag überschritten wurde. Ist dieser Vorgang vom Arbeitsgeber gesetzlich legitim? Schließlich habe ich unter dem Renten- Status bisher kein Geld zusätzlich erworben. Müsste das irrtümlich angerechnete Geld nicht eigentlich entweder auf das Jahr 2017 angerechnet werden oder auf steuerlicher Ebene von der Rente getrennt betrachtet werden. Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mi Renten,

steuerrechtlich können wir leider keine Auskünfte geben.

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3 Antworten

Wolf Kam 17.02.2018 | 11:23
Der vorstehende Beitrag von mir bezieht sich auf die Sozialversicherungen. Steuerrechtlich gilt hingegen das Zuflussprinzip, d. h. wann ist das Geld bei dir eingegangen.
Wolf Kam 17.02.2018 | 11:17
Siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… "1.5.4 Zeitversetzt gezahlte Bezüge Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die ständig bis zu zwei Monate nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausgezahlt werden, können für die Beitragsberechnung dem nächsten oder dem übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden (sogenannte Phasenverschiebung). Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragsfreiheit besteht. Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er muss sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der Einzugsstelle ändern. Falls solche Beträge erst nach Beendigung der Beschäftigung ausgezahlt werden, sind sie für die Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des letzten mit Beiträgen belegten Entgeltabrechnungszeitraums (ggf. Teil-Entgeltabrechnungszeitraums) hinzuzurechnen. Werden die variablen Arbeits ent gelt bestand teile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, gilt die vorstehende Vereinfachungsregelung nicht. In derartigen Fällen sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie angefallen sind."
Schiko-Schießl Konradam 19.02.2018 | 11:27
Nur der guten Ordnung halber.Die Steuerklasse 6 wird ja nachträglich automatisch revidiert. Beim Jahresausgleich wird nicht nach Steuerklassen ab- gerechnet, vielmehr nach Grund, bei Eheleuten nach Splittingtabelle ab- gerechnet, durch den Finanzbeamten. MfG.
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