Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGemäß § 93 SGB VI erfolgt eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente. Vereinfacht gesagt wird hierbei ein sog. Grenzbetrag ermittelt, der sich u.a. aus dem Jahresarbeitsverdienst Ihrer Verletztenrente berechnet. Der Teil der Summe aus beiden Leistungen, der diesen Grenzbetrag überschreitet, wird an der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Ausnahmen gibt es, wenn z.B. der Versicherungsfall der Verletztenrente nach dem Rentenbeginn bzw. dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente werden bei der späteren Altersrente berücksichtigt.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.