Gemäß § 93 SGB VI erfolgt eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente. Vereinfacht gesagt wird hierbei ein sog. Grenzbetrag ermittelt, der sich u.a. aus dem Jahresarbeitsverdienst Ihrer Verletztenrente berechnet. Der Teil der Summe aus beiden Leistungen, der diesen Grenzbetrag überschreitet, wird an der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Ausnahmen gibt es, wenn z.B. der Versicherungsfall der Verletztenrente nach dem Rentenbeginn bzw. dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente werden bei der späteren Altersrente berücksichtigt.