Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr werden grundsätzlich bis zu acht Jahren als sogenannte Anrechnungszeiten anerkannt. Anrechnungszeiten dienen dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Als Wartezeit (= Versicherungszeit) zählen sie nur für die Altersrenten an langjährig Versicherte beziehungsweise an schwerbehinderte Menschen, bei denen eine 35-jährige Wartezeit gefordert wird.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 65 ohne Abschlag) erforderlich ist, zählen die Anrechnungszeiten nicht mit.
Bezüglich der genauen Auswirkungen einer Beitragserstattung sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.