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Experten-Antwort

Auswirkungen einer Beitragserstattung wg. BA-Studium

von ehem. BA-Student22.11.2010 | 10:40
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Arbeitgeber hat mir vor einigen Tagen mitgeteilt, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass Studenten der DHBW nicht der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Ich habe nun die Möglichkeit mir die bisher gezahlten Beiträge in die Sozialversicherungen (2006 bis 2008; 2005 verjährt) erstatten zu lassen, sollte mich jedoch vorher über mögliche Auswirkungen informieren. Bezüglich der Rentenversicherung kann ich die Auswirkungen derzeit noch nicht ganz einschätzen. So wie ich bis jetzt verstanden habe, werden die Zeiten trotz einer SV-Erstattung als "Rentenrechtliche Zeit" (?) anerkannt, somit hätte ich z.B. weiterhin die Chance auf Altersrente für besonders langjährig versicherte - dann verringert sich ja nur meine mögliche Rente durch geringere Beiträge. Nun meine Fragen: a) Werden die Zeiten wirklich weiterhin angerechnet oder ist die Aussage falsch? b) Bringt mir Rentenrechtliche Zeit weitere / andere Vorteile oder überschätz ich deren Bedeutung? c) Hat eine Erstattung der SV-Beiträge noch andere Auswirkungen (Nachteile?) auf meine Rentenversicherung? Mir geht es im Endeffekt auch um die Beantwortung der Frage ob diese Erstattung aktiv mein Renteneintrittsalter beeinflusst, denn wenn ich wegen der Erstattung z.B. erst drei Jahre später in Rente gehen könnte wäre der Preis ziemlich hoch... Vielen Dank und Gruß, Thomas

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr werden grundsätzlich bis zu acht Jahren als sogenannte Anrechnungszeiten anerkannt. Anrechnungszeiten dienen dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Als Wartezeit (= Versicherungszeit) zählen sie nur für die Altersrenten an langjährig Versicherte beziehungsweise an schwerbehinderte Menschen, bei denen eine 35-jährige Wartezeit gefordert wird.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 65 ohne Abschlag) erforderlich ist, zählen die Anrechnungszeiten nicht mit.

Bezüglich der genauen Auswirkungen einer Beitragserstattung sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

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