Hallo "Yu"!
Der Gesetzgeber lässt dieses tatsächlich zu.
Falls es in Ihrer Angelegenheit zu einer Überzahlung gekommen ist, handelt es sich um einen Ausnahmefall.
Sinn und Zweck der Zahlung der Beitragszuschüsse als Gesamtbeitragszuschuss ist die Vermeidung von Überzahlungen. Diese Verfahrensweise hat sich für den Regelfall auch in der Praxis bewährt.
Mit freundlichen Grüßen