Den Beiträgen von -_- und Wolfgang wird zugestimmt. Allerdings wäre noch § 210 Abs. 2 SGB VI zu erwähnen, wonach Beiträge nur erstattet werden können, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind.
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Den Beiträgen von -_- und Wolfgang wird zugestimmt. Allerdings wäre noch § 210 Abs. 2 SGB VI zu erwähnen, wonach Beiträge nur erstattet werden können, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind.
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