Die nach dem früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte staatliche Altersvorsorge-Förderung ist daran gebunden, dass Sie einen sogenannten zertifizierten, das heißt förderfähigen Altersvorsorgevertrag abschließen und regelmäßig Beiträge einzahlen.
Förderberechtigt sind grundsätzlich alle, die von einer Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus betroffen sind. Folglich wurde die Riesterrente zur Bildung von Altersvorsorgevermögen als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente eingeführt.
Nach den Regelungen des AltZertG darf Altersvorsorgevermögen nur nach strengen Regeln ausgezahlt werden. Außerhalb von monatlichen Leistungen unter anderem nur
- in Form eines zusammengefassten Auszahlungsbetrages in Höhe von bis zu zwölf Monatsleistungen (dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente) oder
- die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge oder
- in Form einer Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente (dies gilt auch bei einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente) oder
- in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals oder
- wenn der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das gebildete geförderte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird.
Eine Kleinstbetragsrente - deren Abfindung förderunschädlich möglich ist - liegt vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals - einschließlich einer Teilkapitalauszahlung - der Wert von 1% der monatlichen Bezugsgröße (West ) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird. Demzufolge ist im Jahr 2007 von einer Kleinstbetragsrente auszugehen, wenn der monatliche Rentenbetrag 24,50 Euro nicht übersteigt. Das geförderte Altersvorsorgevermögen mehrerer Verträge ist zusammenzufassen.
Soweit gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht nach den gesetzlichen Regelungen des AltZertG ausgezahlt wird, liegt eine schädliche Verwendung vor. Die Folgen der schädlichen Verwendung liegen in einer möglichen Rückzahlung der Förderung und der gewährten steuerlichen Förderung.
Sofern Sie weitere oder konkretere Auskünfte wünschen, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.