Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Andreas,
Sie müssen dem Rentenversicherungsträger nicht „bescheid geben“. Allenfalls kann bzw. sollte in einem eventuellen Kontenklärungsverfahren beantragt werden, die Zeit des Schulbesuches in der BOS, als Anrechnungszeit anzuerkennen. Die Zeit der Meldung bei der Agentur für Arbeit kann möglicherweise als Anrechnungszeit gewertet werden, hierzu wäre aber Voraussetzung, dass Sie sich dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen. Wenn Sie der Agentur für Arbeit erklären, gar nicht arbeiten zu wollen, da Sie eine Auszeit nehmen, dann wird Sie die Agentur für Arbeit auch nicht als arbeitslos einstufen. Bitte klären Sie diese Frage bitte bei der Agentur für Arbeit ab. Die einzelnen Voraussetzungen um diese Zeit anerkannt zu bekommen, können Sie auch unter folgendem Link nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR3R2
Ein eventueller Rentenanspruch für eine künftige (Regel-) Altersrente verfällt überhaupt nicht, sondern bleibt auch weiterhin bestehen. Ob eventuell ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) besteht und bis wann dieser noch fortbesteht, kann aufgrund der Angaben nicht eindeutig beantwortet werden. Bitte vereinbaren Sie ggfs. zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.
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