Noch einmal für GG erklärt:
1. Sie gehen in die Reha.
2. Am Ende der Reha erstellt die Rehaklinik einen Entlassungsbericht. Darin wird eie Einschätzung zu Ihrem Leistungsvermögen angegeben- getrennt bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf und den algemeinen Arbeitsmarkt.
3. Dieser Entlassungsbericht geht dann an die DRV, das kann einige Wochen dauern.
4. Die DRV schaut sich das Leistungsvermögen an.
4a. Ist nur das Leistungsvermögen für den zuletzt ausgeübten Beruf vermindert, wird der Entlassungsbericht ggf. nochmal dem eigenen sozialmedizinischen Dienst vorgelegt. Hält man auch von dort das Leistungsvermögen für gemindert, bietet man Ihnen ggf. unter Beachtung aller Umstände an, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet.
4b. Ist zusätzlich das Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt vermindert, wird der Entlassungsbericht dem sozialmedizinischen Dienst vorgelegt. Stimmt man dort der Einschätzung der Rehaklinik zu, wird man Ihnen mitteilen, dass Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen können und dass der Rehaantrag als Rentenantrag gelten kann. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet.
5. Sie füllen, sofern gewünscht, den/die o.g. Anträge aus und die DRV prüft.
Wie bereits vorher erwähnt, können Sie jederzeit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, wenn Sie sich für erwerbsgemindert halten. Wichtig ist, dass es sich bei den Angaben im Entlassungsbericht nur um eine Einschätzung der Klinik handelt. Die Klinikärzte sind nicht befügt, ein Leistungsvermögen festzustellen.
Die DRV kann Sie grunsätzlich nicht zu einer Antragstellung verpflichten. Anders sieht das aus, wenn die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, weil Sie schon länger AU sind. Auch die Abeitsagentur kann hier eine Rolle spielen, wenn Sie bereits ausgesteuert wurden.