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Experten-Antwort

AZUBI psychisch erkrankt - Erwerbsminderung abgelehnt da Wartezeit nicht erfüllt

von Thosch23.02.2020 | 19:38
298 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nachdem ich ein Studium und dann zwei Ausbildungen nur teilweise geschafft habe und psychisch erkrankte, habe Erwerbsminderungsrente auf anraten meiner Psychologin beantragt. Die EM wurde abgelehnt da ich die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt habe. Ich habe nur 49 Wartezeitmonate. Das verstehe ich und dachte, dass bei mir die allgemeine Wartezeit durch meine schwere Erkrankung vorzeitig erfüllt sei. Habe Behinderung 50%. Ich habe eine ganze Reihe medizinische Gutachten und Bescheinigungen beigelegt, aber darauf beziehen sie sich überhaupt nicht. Es heisst weiter In bestimmten Fällen kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sein, wenn die Erwerbsminderung zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist. (Paragraph 53 SGB VI) Das ist bei ihnen nicht der Fall. Dabei ist doch gerade das der Fall bei mir. Und trotzdem heisst es weiter "Da sie bereits die Allgemeine Wartezeit nicht erfüllen, haben wir NICHT weiter geprüft, ob sie erwerbsgemindert sind" Warum wurde dies nicht geprüft? Danke tomsch

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Thosch und Vater von Tomsch,

grds. können wir den Aussagen aller nur zustimmen, der geschilderte Sachverhalt hinterlässt den Eindruck, dass weitere Schritte notwendig sein könnten. Wir als Experten können nicht abschätzen welche Gründe zur Ablehnung des Rentenanspruchs geführt haben. Ohne nähere Kenntnis zum Bescheid, ohne den medizinischen als auch versicherungsrechtlichen (z.B. vielleicht sind die Pflichtbeiträge wegen Berufsausbildung nicht richtig im Versicherungskonto deklariert) Sachverhalt zu kennen, ist es schwierig hier eine zielführende Begründung für einen Widerspruch zu formulieren. Wir machen Ihnen den Vorschlag, dass Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe den Widerspruch mündlich zur Niederschrift aufnehmen lassen. Beachten Sie dabei die Fristen. Man kann auch dort den Bescheid einsehen und prüfen und Ihnen ggfs. helfen den Widerspruch zu formulieren. Auch wenn der Berater der DRV angehört, helfen wir Ihnen gerne bei Ihrem Widerspruchsanliegen – und das in Ihrem Sinne. Sollten Sie dennoch einen Rechtsbeistand hinzuziehen wollen, können Sie das immer noch im Anschluss machen, wenn der Widerspruch bereits gestellt wurde und Sie mit dem Vorgehen der Beratungsstelle nicht zufrieden sind.

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12 Antworten

Berateram 23.02.2020 | 19:53
Hier kann man nur vermuten. § 53 Abs. 1 SGB VI kommt wohl nicht in Betracht, da es sich anscheinend nicht um eine Berufskrankheit handelt. Für Abs. 2 müssten Sie voll erwerbsgemindert sein und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung zurückgelegt haben. Dies scheint in Ihrem Fall nicht von Ihrem zuständigen Rententräger so gesehen werden. Sie haben aber die Möglichkeit eines Widerspruchs, den Sie dann durch beweiskräftige medizinische Unterlagen begründen sollten.
Tomscham 23.02.2020 | 20:13
Danke an Berater! Ja das stimmt nach meiner Auffassung, denn im beigelegten Versicherungsverlauf sind mehr als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aus der beruflichen Ausbildung. Das gilt doch oder? Es ist doch davon auszugehen, dass wenn man den EM Antrag inklusive "Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung Formular R0210" stellt, dass man nicht nur die ALLGEMEINE Versicherungsplicht prüft, sondern gerade die vorzeitige? Oder ist es Absicht dass man alles versucht um möglichst alles abzuwehren das irgendwie abwehrbar ist? Wie formuliere ich in dem Fall den Widerspruch? DANKE. tomsch
Berateram 23.02.2020 | 21:34
Sprechen Sie erst mal mit Ihren behandelnden Ärzten, ob und vor allem ab wann diese Sie als voll erwerbsgemindert betrachten. Ihre eigene Einschätzung ist da eher weniger gefragt. Sollte dieses längere Zeit in Anspruch nehmen, legen Sie zunächst einfach nur Widerspruch ein und schreiben Sie, dass Sie die Begründung zeitnah nachreichen. Die Begründung kann ich Ihnen aber nicht liefern, da diese medizinisch fundiert sein muss und dann daraus hervorgeht, dass Sie doch die Wartezeit vorzeitig erfüllt haben.
Gumbaam 23.02.2020 | 21:27
Zitat von Tomsch anzeigenausblenden
Es werden keine Rentenanträge aus Gehässigkeit abgelehnt,aber statistisch ca. jeder Zweite. Dazu zählen auch solche, wo die versicherungstechnisch en Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die RV prüft in diesen Fällen aber oftmals trotzdem, bspw. im Auftrag anderer Behörden, wie AfA oder Jobcenter. Sie scheinen auch noch sehr jung zu sein, u. U. sprechen wir hier von jahrzehntelangem Rentenbezug. Widersprüche sollten sorgfältig begründet sein und vor allem fundiert. Sie sollten sich dazu Beistand und Beratung suchen, entweder von einem Sozialverband oder einem Anwalt,damit Sie im Vorfeld erfahren, ob es überhaupt Sinn macht. Manchmal sind gewisse Dinge einfach nicht gegeben. Dann gibt es leider auch keine Leistungen.
Vater von tomscham 23.02.2020 | 23:02
Danke, ich, wir werden Rat suchen und Widerspruch einlegen! Trotzdem können wir es uns nicht erklären warum die vorzeitige Erfüllung nicht geprüft wurde. Denn, nach mehreren zum Teil schweren psychotischen Phasen mit Diagnose paranoider Schizophrenie sowie der Feststellung der Schwerbehinderung, die im Antrag entsprechend belegt wurden, hat man NUR auf die allgemeine Wartezeiterfüllung geachtet. Und dass, obwohl man im Bescheid auf die mögliche vorzeitige Erfüllung Bezug genommen hat, nicht aber die vorzeitige Erfüllung geprüft, geschweige denn festgestellt. Danke, geschrieben von Vater von tomsch
Kaiseram 24.02.2020 | 18:25
Danke, ich, wir werden Rat suchen und Widerspruch einlegen! Trotzdem können wir es uns nicht erklären warum die vorzeitige Erfüllung nicht geprüft wurde. Denn, nach mehreren zum Teil schweren psychotischen Phasen mit Diagnose paranoider Schizophrenie sowie der Feststellung der Schwerbehinderung, die im Antrag entsprechend belegt wurden, hat man NUR auf die allgemeine Wartezeiterfüllung geachtet. Und dass, obwohl man im Bescheid auf die mögliche vorzeitige Erfüllung Bezug genommen hat, nicht aber die vorzeitige Erfüllung geprüft, geschweige denn festgestellt. Danke, geschrieben von Vater von tomsch
Wer bist Du denn jetzt? Der Vater oder der Sohn oder beides?
Du bist auf jeden Fall der psychisch kranke Pseudokaiser. Da muss man gar nicht erst raten.
Vater von tomscham 24.02.2020 | 21:42
Danke an Alle, ja bin der Vater von tomsch. Heute habe ich die Kontakttelefon Nummer bei der Rentenkasse angerufen und mich erkundigt. Es ist klar dass die Wartezeit mit 60 Monaten nicht erfüllt ist. Jedoch fragte ich ob die vorzeitige Wartezeit nicht greift? Man sagte mir die wird nicht erfüllt da nicht mindestens 12 Mon vor eintreten der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge vorhanden seien. Ich bat die Person nochmals genauer auf den Rentenauszug der mir zugeschickt wurde draufzuschauen, denn seit Sept 18 waren Pflichtbeiträge registriert. Es dauerte eine Weile der Konsultation und Musik im Hintergrund bis man mir sagte: Sie haben Recht. Wir werden es nochmals prüfen und Ihnen in kürze Bescheid geben. Der telefonische Widerspruch wäre ausreichend. Jetzt bin ich gespannt. Danke VvT
Fermiam 25.02.2020 | 10:00
24 Monate Azubi ODER 60 Monate pflichtbeitäge. Aus jeden Fall beraten lassen und wiederspruch danach/bevor die Frist verfällt. Es gibt doch die Niederlassungen der DRV. Evtl können sie Krankengeld erhalten/zählt das nicht auch als pflichtbeitag (bin nicht sicher) Und danach in die Rente?
Vater von tomscham 09.03.2020 | 09:38
Nach meinem Verständniss von: § 53 SGB VI Vorzeitige Wartezeiterfüllung https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/53.html war bei ihm die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit erreicht da er mehr als 1 Jahr Pflichtbeiträge vor Erkrankung hatte: Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Daraufhin habe ich telefonisch mit der Rentenkasse gesprochen. Ich habe darauf bestanden dass die Wartezeit erfüllt sei. Nach mehrfachem hin und her, gab man mir recht und hat den Einspruch akzeptiert. Mal sehen was kommt.
W°lfgangam 09.03.2020 | 20:13
Zitat von Vater von tomsch anzeigenausblenden
Hallo Vater von tomsch, es ist leider so, das die DRV manchmal/öfter/vorschnell die EM-Rente ablehnt, weil 'nur' die allgemeinen Versicherungsbedingungen (36 in 61) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt sind - Fall vom Tisch eben/der biegt sich eh schon - ohne differenziert in die Antragsdaten/vorzeitige Wartezeiterfüllung, weiter einzusteigen. Leider, aber kein Einzellfall - daher dranbleiben und das aufklären lassen! Zur Not über den Rechtsweg = Widerspruch + Klage. UND: schieben Sie das ja schriftlich hinterher/wie HIER formuliert ...tel. Auskünfte/Zusagen haben grundsätzlich keinen (Beweis)Wert! - das fällt wieder vom vollem Tisch/"habe ich nie was von gehört" ;-) Gruß w.
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