Sowohl der Rentenversicherungsträger als auch die Krankenkasse führen Rehabilitationsleistungen durch.
Die Gesunderhaltung der Versicherten ist die Kernaufgabe der Krankenkasse.
Da der Rentenversicherungsträger durch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ebenfalls profitiert (durch Beitragszahlungen zur Rentenversicherung und Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten) hat der Gesetzgeber auch den Rentenversicherungsträger dazu verpflichtet Rehabilitationsleistungen zu erbringen.
Ob die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger zur Erbringung dieser Reha-Leistungen verpflichtet ist, ist im Antragsverfahren zu prüfen.
In der Regel wird der Reha-Antrag von der Krankenkasse aufgenommen. Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist, so gibt sie den Antrag umgehend an den Rentenversicherungsträger ab.
Über die Gründe, warum in Ihrem Fall die Krankenkasse nicht Ihren Antrag entgegengenommen hat, sondern Sie an den Rentenversicherungsträger weiter verwiesen hat, kann hier nur spekuliert werden.
Ihnen steht es frei, ob Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse stellen wollen.
Der für Sie zuständige Sozialleistungsträger entscheidet dann über die Erbringung dieser Rehabilitationsleistung.
Falls Sie bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag stellen wollen, so raten wir Ihnen unter www.deutsche-rentenversicherung.de unter der Rubrick „Ihr kurzer Draht zu uns“ Ihre Postleitzahl einzugeben. Sie erhalten dann eine Auflistung Ihrer umliegenden Rentenberatungsstellen. Dort können Sie einen Termin zur Reha-Antragsstellung vereinbaren.