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BAV Abfindung nach Übertrag

von Anton31.01.2017 | 16:22
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4 Antworten

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Ich hatte bei meinem alten Arbeitgeber eine Direktversicherung nach §40b abgeschlossen. Im Zuge eines Arbeitgeberwechsels wurde die Versicherung (unverfallbare Anwartschaften bestanden schon) zunächst auf mich übertragen, dann auf den neuen Arbeitgeber (wieder §40b, Versorgungszusage). Ich würde diese BAV nun abfinden lassen, was ja eigentlich einvernehmlich mit dem Arbeitgeber möglich ist, da ich in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Versicherung verweigert mir dies, da durch den Übertrag der Versicherung im Rahmen der Kündigung bei meinem früheren Arbeitgeber nach BetrAVG. §2 ein Abfindungsverbot bestünde. Stimmt das obwohl durch den Übertrag die Versorgungszusage meines alten Arbeitgeber erloschen ist?

4 Antworten

Vor der Renteam 31.01.2017 | 20:39
Hallo Anton, sie schreiben Vorab, ich bin kein Finanzjurist. Bei DV ist es so, dass diese bei Arbeitgeberwechsel auf einen persönlich übertragen werden. So wie ich es bisher verstanden habe, können sie dann diese VS auflösen. Wenn sie die auf den neuen AG übertragen, müssten sie doch zugestimmt haben? Wenn sie nun über den neuen AG weiterläuft, können sie wohl nichts mehr ändern. Sie können ihre Frage auch im Finanzen.net stellen, da sind einige gute Spezialisten vor Ort.
Frau Kruseam 01.02.2017 | 11:43
Falls der oder die Arbeitgeber mitfinanziert bzw. was dazugegeben haben, mind. 30 % würde ich mir das zweimal überlegen. Falls die Arbeitgeber weniger dazugeben bzw. der neue Arbeitgeber zu viel schlechteren Konditionen übernommen hat, ist wohl eine Kündigung bzw. Abfindung der richtige Weg.
Vor der Renteam 01.02.2017 | 18:31
Mich hat die Frage von Anton keine Ruhe gelassen... Seither war ich nicht betroffen, da ich unter der Beitragsgrenze liege und auch ein Kapitalwahlrecht habe. Je mehr ich aber darüber gelesen habe, umso widersprüchlicher erschienen mir manche Aussagen, auch die von Juristen. Ich habe nun eine hervorragende Seite gefunden, in der alle Varianten sehr anschaulich erklärt werden: http://www.heldt-zuelch.de/abfindung-einer-direktversicherung/ Das Abfindungsverbot besteht tatsächlich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem lfd. AV kann aber eine Kündigung zwecks Abfindung erfolgen. Hier bei Anton ist es etwas schwierig, da er den Vertrag übernehmen ließ. Hier sollte er den Fachanwalt dazu befragen. Was den Anton nun bewog, hier eine Abfindung anzustreben, erklärt er vielleicht. Bei ihm wäre der Betrag nämlich steuerfrei; er müsste sich aber bei der GKV verbeitragen lassen. Viell. ist er privat versichert, dann hätte er überhaupt keine Abzüge. Bei einem Übertrag ist in der Praxis meist von anderen (schlechteren) Konditionen berichtet worden. Z. Bsp. andere Sterbetafeln, andere Garantiezinsen etc. Das wäre auch ein Grund.
Vor der Renteam 01.02.2017 | 18:32
Mich hat die Frage von Anton keine Ruhe gelassen... Seither war ich nicht betroffen, da ich unter der Beitragsgrenze liege und auch ein Kapitalwahlrecht habe. Je mehr ich aber darüber gelesen habe, umso widersprüchlicher erschienen mir manche Aussagen, auch die von Juristen. Ich habe nun eine hervorragende Seite gefunden, in der alle Varianten sehr anschaulich erklärt werden: http://www.heldt-zuelch.de/abfindung-einer-direktversicherung/ Das Abfindungsverbot besteht tatsächlich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem lfd. AV kann aber eine Kündigung zwecks Abfindung erfolgen. Hier bei Anton ist es etwas schwierig, da er den Vertrag übernehmen ließ. Hier sollte er den Fachanwalt dazu befragen. Was den Anton nun bewog, hier eine Abfindung anzustreben, erklärt er vielleicht. Bei ihm wäre der Betrag nämlich steuerfrei; er müsste sich aber bei der GKV verbeitragen lassen. Viell. ist er privat versichert, dann hätte er überhaupt keine Abzüge. Bei einem Übertrag ist in der Praxis meist von anderen (schlechteren) Konditionen berichtet worden. Z. Bsp. andere Sterbetafeln, andere Garantiezinsen etc. Das wäre auch ein Grund.
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