Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenAuch die Betriebsrenten sind vielfältig: sie können ganz oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert werden, hier ist die Rede von der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente in Form einer Gehaltsumwandlung. Dies bedeutet: ein Teil der Verdienstes wird über den Arbeitgeber in eine Rentenversicherung eingezahlt, mit Konsequenzen.
Grundprinzip in der Einzahlungsphase: der eingezahlte Betrag zählt nicht als zu versteuerndes Einkommen, also umso höher das zu versteuernde Einkommen, umso höher die Ersparnis.
Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (z.Zt. 67.200 Euro jährlich) sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Vorsicht: niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) bringen eine niedrigere gesetzliche Rente, dann ist es also keine zusätzliche, sondern eine andere Alterssicherung. Außerdem: niedrigere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ziehen auch ein niedrigeres Arbeitslosengeld nach sich; ebenso bei der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengelds.
Grundprinzip in der Auszahlungsphase: zählt voll als zu versteuerndes Einkommen, es sind die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Versicherungstechnisch funktioniert eine private Rentenversicherung wie eine Lebensversicherung, nur wird hier eben nicht das Risiko des vorzeitigen Todes, sondern des langen Lebens abgesichert.
Die Überlegung ist: in der Einzahlungsphase ist in der Regel das zu versteuernde Einkommen und damit der Steuersatz größer als in der Auszahlungsphase, sodass die Steuerersparnis pro Jahr in der Einzahlungsphase größer ist als die zu zahlende Steuer pro Jahr in der Auszahlungsphase. Wird in der Einzahlungsphase die Steuerersparnis auch in die Altersvorsorge eingebracht ergibt sich ein erheblicher Zusatzeffekt.
Wer als Rentner privat krankenversichert ist, also einen einkommensunabhängigen Beitrag zahlt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung sowieso den Höchstbeitrag bezahlt, für den hat die Beitragspflicht in der Auszahlungsphase keine Auswirkung.
Da die Versicherung über den Arbeitgeber abgewickelt wird entstehen beim Versicherer deutlich niedrigere Kosten. Dies kann zu einem günstigeren Preis-/Leistungsverhältnis führen.
Daher prüfe man wie immer: verstehe ich das Produkt? Passt das Produkt zu mir?
Zwei Beispiele: Bruttoverdienst: 80.000 Euro p.a. Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) = 2688 Euro: steuerpflichtig: 80.000 – 2688, beitragspflichtig 80.000 – 2688 = 77312, da über der BBG (67.200) keine Auswirkung, es sind weiterhin die Höchstbeiträge zu zahlen Bruttoverdienst 40.000 Euro p.a. Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der BBG = 2688 Euro, somit steuer- und beitragspflichtig nunmehr: 37.312 Euro ( § 1 Nr. 9 SozialversicherungsEntgeltverordnung) Anmerkung: Für eine bessere Verständlichkeit wurden nicht alle Details dargestellt und nicht immer die juristisch zutreffenden Begrifflichkeiten gewählt; im Übrigen: auch betriebliche Altersvorsorge ist keine einfache Angelegenheit, ein Termin zur persönlichen Altersvorsorgeberatung bei den Beratungsstellen der DRV ist immer empfehlenswert.Auch die Betriebsrenten sind vielfältig: sie können ganz oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert werden, hier ist die Rede von der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente in Form einer Gehaltsumwandlung. Dies bedeutet: ein Teil der Verdienstes wird über den Arbeitgeber in eine Rentenversicherung eingezahlt, mit Konsequenzen. Grundprinzip in der Einzahlungsphase: der eingezahlte Betrag zählt nicht als zu versteuerndes Einkommen, also umso höher das zu versteuernde Einkommen, umso höher die Ersparnis. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (z.Zt. 67.200 Euro jährlich) sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Vorsicht: niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) bringen eine niedrigere gesetzliche Rente, dann ist es also keine zusätzliche, sondern eine andere Alterssicherung. Außerdem: niedrigere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ziehen auch ein niedrigeres Arbeitslosengeld nach sich; ebenso bei der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengelds. Grundprinzip in der Auszahlungsphase: zählt voll als zu versteuerndes Einkommen, es sind die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Versicherungstechnisch funktioniert eine private Rentenversicherung wie eine Lebensversicherung, nur wird hier eben nicht das Risiko des vorzeitigen Todes, sondern des langen Lebens abgesichert. Die Überlegung ist: in der Einzahlungsphase ist in der Regel das zu versteuernde Einkommen und damit der Steuersatz größer als in der Auszahlungsphase, sodass die Steuerersparnis pro Jahr in der Einzahlungsphase größer ist als die zu zahlende Steuer pro Jahr in der Auszahlungsphase. Wird in der Einzahlungsphase die Steuerersparnis auch in die Altersvorsorge eingebracht ergibt sich ein erheblicher Zusatzeffekt. Wer als Rentner privat krankenversichert ist, also einen einkommensunabhängigen Beitrag zahlt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung sowieso den Höchstbeitrag bezahlt, für den hat die Beitragspflicht in der Auszahlungsphase keine Auswirkung. Da die Versicherung über den Arbeitgeber abgewickelt wird entstehen beim Versicherer deutlich niedrigere Kosten. Dies kann zu einem günstigeren Preis-/Leistungsverhältnis führen. Daher prüfe man wie immer: verstehe ich das Produkt? Passt das Produkt zu mir?Oh, ob das alles so richtig ist? Ich finde man sollte unterscheiden zwischen zu versteuernden Einkommen und zu verbeitragendem Einkommen. "Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (z.Zt. 67.200 Euro jährlich) sind auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen" Dieser Satz scheint mir falsch zu sein, oder sehe ich das falsch? Vielleicht kann auch das der Experte genauer erläutern.
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