Ich verweise mit folgender Einschränkung auf den Beitrag von "andjessi":
Die Steuerfreiheit (soweit sie eben 4% der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt)der Finanzierung einer mittelbaren Pensionszusage über einen Pensionsfonds gilt jedoch nicht, soweit Sie nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt haben, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug gem. § 10a oder Altersvorsorgezulage gem. Abschnitt XI EStG) erfüllt werden. Diese steuerliche Förderung ist nur für Beiträge aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt möglich.