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bAV und Minijob

von Helga06.10.2007 | 01:32
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Ich übe eine sozialversicherungpflichtige Beschäftigung aus. Weiterhin ist ein Minijob mit folgender Gestaltung geplant: Bruttovergütung € 480,00 und Entgeltumwandlung in Höhe von € 80,00, Verzicht auf RV-Freiheit und Pauschalversteuerung. Ist eine solche Entgeltumwandlung zum Minijob möglich. Oder geht das nicht, da gem. § 3 EStG Nr.63 der Minijob nicht als erstes Dienstverhältnis (als Voraussetzung zur bAV) gewertet werden kann? Ich habe aber auch folgende Formulierung in diesem Zusammenhang gelesen: Das erste Dienstverhältnis ist das, wo keine Versteuerung nach Klasse VI erfolgt - demnach müsste bei Pauschalversteuerung im Minijob die Entgeltumwandlung doch möglich sein, oder?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ist nur steuerfrei, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse ungleich VI)

handelt.

User Helga schreibt, dass sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. In dieser Beschäftigung ist sie steuerpflichtig und

hat eine Lohnsteuerklasse ungleich VI. Hier handelt es sich um das erste Dienstverhältnis.

Der Minijob kann nicht als erstes Dienstverhältnis gewertet werden. Eine steuerfreie Entgeltumwandlung ist hier nicht möglich.

5 Antworten

Schiko.am 06.10.2007 | 08:56
Kaum vorstellbar, dass es möglich ist wie sie dies meinen. In der tat, es ist zulässig zum hauptverdienst bis exakt 400 euro monatlich einen minijob anzu- nehmen. Dieses zusatzeinkommen wird auch in ihre steuer- berechnung nicht mit einbezogen. Der arbeitgeber erhält auch keine lohnsteuerkarte ganz gleich für welche steuerklasse. Vielmehr hat er 30% - einschliesslich 2% steuer-, somit 120 euro an die minijobzenrale abzuführen Es ist auch gesetzlich zulässig, wenn er den AG. die 8 euro steuer von der summe 400 auf 392 kürzt, ent- sprechend niedriger ist dann der stundenlohn. Mit einer entgeltumwandlung geht da nichts. Natürlich können sie dem AG. schriftlich mitteilen, dass sie auf die versicherungsfreiheit verzichten, er hat dann 4,90 % = 19,60 €. einzubehalten und abzu- führen. Nachdem sie aber auch von steuerklasse VI sprechen meinen sie wahrscheinlich gar nicht den klasssischen minijob sondern einen zweiten verdienst schlechthin. Da allerdings erhält der der AG. die lohnsteuerkarte mit klasse VI, dieser verdienst ist in ihrer steuerer- klärung mit zu berücksichtigen. Einer entgeltumwandlung dürfte nichts entgegen stehen. Schleierhaft aber, warum nehmen sie die umwandlung nicht vom hauptverdienst vor. Mit freundlichen Grüßen.
KSCam 07.10.2007 | 11:47
warum wollen Sie beim Minijob eigentlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten? Das ist doch nicht notwendig, weil Sie über den "Hauptjob" nach eigenen Angaben versichert sind. Die zusätzliche Beitragsleistung (monatlich 19,60 € bei 400 € Verdienst) würde die spätere Rente nur geringfügig steigern: jedes Jahr dieser Beiträge (12 x 19,6) würde die spätere Monatsrente um ca 1 € steigern. Rechnet sich das? Ob bei der geplanten Gestaltung (Verdienst 480 €) überhaupt ein Minijob vorliegt oder ob das ein normaler versicherungspflichtiger Zweitjob ist, dazu sollen sich die Experten äußern.
Kurtam 07.10.2007 | 13:09
Hallo KSC, als Mitarbeiter der RV liegen sie nicht nur knapp, sondern gewaltig daneben. Nicht 19,60 sondern 79,60€ werden monatlich abgeführt (19,9% von 400). Es ergibt sich keine Riesenrente aber immerhin mehr als das vierfache des von ihnen in Aussicht gestellten Euros.
KSCam 07.10.2007 | 14:15
sorry Kurt, da muss ich doch widersprechen: Der Minijobber zahlt nur 4,9%, also 19,60 Euro - den Rest, also 15% oder 60 Euro zahlt der Arbeitgeber und zwar egal, ob der Minijobber seinen eigenen Anteil aufstockt oder nicht. (von dem, was der Arbeitgeber sowieso zahlt, habe ich in meiner Antwort nicht gesprochen, weil es mit nur um den zusätzlichen Betrag des Arbeitnehmers ging.) Ich hoffe jetzt ist alles klar!
Schiko.,am 07.10.2007 | 15:10
Bei helgas frage steht mir das erstgeburtsrecht zu. Durch zufall sehe ich nach mir nochmals klein, klein. Bin sicher die zwei nach mir können diese zeilen schon vertragen. Meinte natürlich, mit der nennung von 30% hatte ich schon kundgetan, es sind 15% RV. 13% Kr.Vers. 2 % steuer. Weil dies aber so ist stand fest 60,00 €. (15%) bringt der AG. auf, dann kann der rest von 4,90 % mit 19,60 monatlich zuzahlung nur gemeint gewesen sein. Auch ich dachte daran, da hauptbeschäftigung besteht rentiert sich die zuzahlung nicht, bringt dies nur 1,08 je zahljahr rente. Weil aber 480 im raum standen, und auch steuerklasse VI kann es auch ein geringer verdienst ( nicht 400 eurojob) unter vorlage einer zweiten Steuerkarte sein. Unter diesen umständen erfolgt ja die hälfteaufteilung aller beiträge. Da passen auch die 480 und die umwand lung. Diese auskunft gebe ich nicht als experte, ergänzungen, berichtigungen ertrage ich geduldig, hauptsache der an- fragende erfährt am schluss das richtige. Halte auch nichts vom wortschatz, bekam ich auch schon gesagt," da liegen sie voll daneben . Entweder gleich, ihre auskunft ist falsch, oder geschmeichelt: Da kann ich ihnen nicht rechtgeben. Hoffe sie beide brauchen grundsätzlich zum lachen nicht in den keller gehen und fassen diese zeilen mit gelassenheit und humor auf. Mit freundlichen Grüßen.
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