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BBG (allgem. RV) Ost oder West

von AndreasDD09.02.2011 | 17:39
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen, ich wohne in Ostdeutschland und bin vom Home-Office aus ausschließlich in den neuen Bundesländern im Außendienst tätig. Mein Arbeitgeber, bei dem ich fest angestellt bin, hat seinen Sitz in NRW und im Osten keine Niederlassung oder Filiale. Nun wird bei der Berechnung meiner RV-Beiträge die BBG West zugrunde gelegt, mit der Begründung, dass die Regelung des SGB bezüglich der Wahl der BBG nach dem Beschäftigungsort nur dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber auch mit einer Niederlassung im Osten ansässig wäre. Ist das wirklich so? Vielen Dank!

2 Antworten

RFnam 09.02.2011 | 18:36
Es ist möglich. Offenbar werden Sie unabhängig vom Wohnsitz und Arbeitsort nach West-Tarif entlohnt. Entsprechend werden Entgelte (West) an die RV gemeldet. Für die RV-Beiträge erhalten Sie auch Entgeltpunkte (West). Bei der Rentenberechnung finden dann auch die aktuellen Rentenwerte (West) Anwendung.
-_-am 10.02.2011 | 04:15
:P Ja, das ist so. Ohne Bedeutung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort bestimmt sich nach SGB 4 § 9, SGB 4 § 10, SGB 4 § 11. Ihre Privatanschrift in den neuen Bundesländern ist keine Arbeitsstätte Ihres Arbeitgebers. Daher gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
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