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Experten-Antwort

Beamter Beitragserstattung bei Nachversicherung

von Merida110.01.2013 | 16:02
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8 Antworten

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Hallo zusammen, ich benötige eine weitere Einschätzung zu meiner Situation: Seit nun zwei Jahren bin ich verbeamtet und habe die Erstattung der RV-Beiträge beantragt. In meinem Versicherungsverlauf stehen 67 Betragsmonate. Davon 6 Monate aus Jugendzeiten als geringfügige Beschäftigung. Weitere 16 Monate war ich nach dem Studium als Angestellter beschäftigt. Die restlichen 45 Monate wurde ich von den Dienstherren während meiner Studienzeit arbeitgeberseitig nachversichert. Der Antrag wurde nun abgelehnt, da über 60 Beitragsmonate vorliegen. Die gesetzliche Rente wird später in den Pension berücksichtigt, ich habe also von der "Rente" überhaupt nichts. Ist die Veranschlagung der Nachversichungszeiten korrekt? Diese wurden arbeitgeberseitig entrichtet. Etwas schockiert danke ich im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Beitragserstattung ist bei mehr als 60 Beitragsmonaten tatsächlich nicht möglich. Hierbei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge getragen wurden.

Auch würden im Falle einer möglichen Erstattung ausschließlich die von Ihnen selbst getragenen Beiträge erstattet werden können, nicht die Beiträge, die der Arbeitgeber / Dienstherr getragen hat. Ihre Erwartungen sind also sicherlich zu hoch.

Was mich allerdings wundert, ist Ihre Aussage, dass Ihr Dienstherr Ihr Studium nachversichert hat. Dies wäre nur möglich, wenn dieses Studium zum Zwecke Ihrer Beamtentätigkeit durchgeführt wurde (Beamtenausbildung) oder für Zeiten, in denen Zeitsoldaten nach Ablauf der Zeit während einer Übergangszeit, in der bereits ein Studium durchgeführt wurde, noch ihren regulären Sold erhalten haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Unter diesen Umständen besteht leider tatsächlich keine Möglichkeit der Beitragserstattung.

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6 Antworten

Mitleseram 10.01.2013 | 16:26
Der Ablehnungsbescheid ist korrekt, da bei insgesamt 67 Monaten Beitragszeiten die Beitragserstattung für Beamte ausgeschlossen ist, weil ein unverfallbarer Anspruch auf Regelaltersrente besteht. Wer die Beiträge entrichtet hat, spielt dabei ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, das bei Ihnen die spätere Rente möglicherweise zu einer entsprechenden Kürzung der Pension führen wird.
Merida1am 10.01.2013 | 18:01
Werden Nachversicherungszeiten zu meinen Gunsten (oder hier Ungunsten) gezählt? Ist das definitiv so? Ich selbst habe ja nicht eingezahlt, sondern der AG. Wäre sehr ärgerlich, ich hätte 67 Monate "umsonst" eingezahlt...
Angestellteram 10.01.2013 | 19:59
Dafür werden Sie, wie über 95% der deutschen Beamten in Frühpension gehen. Ihre Pension wird dann regelmäßig so erhöht, als würden sie arbeiten. Bedenken Sie, als Angestellter müssten Sie bis zum bitteren Ende mit 67 Jahren durchhalten und mit minimalen Rentenerhöhungen unter der Inflationsrate zurecht kommen. Ist das nicht Entschädigung genug ?
Merida1am 10.01.2013 | 20:22
Zitat von Angestellter anzeigenausblenden
Sicherlich bin ich mit der Vorteile eines Beamten bewusst. Dennoch sind die Bezüge eines (noch jungen) Beamten nicht so hoch, als dass ich mehrere tausende Euros zu verschenken hätte (Erstattung der Beiträge). Insbesondere nicht, wenn ich dadurch später keinen Mehrwert (Anrechnung auf Pension) habe.
zeldaam 10.01.2013 | 23:26
Hallo Merida1, für den Rentenanspruch ist es egal, wer die Beiträge eingezahlt hat, daher hat das mit der abgelehnten Beitragserstattung schon seine Richtigkeit. Allerdings erhoffen Sie sich von einer möglichen Beitragserstattung wahrscheinlich etwas zu viel. Es würden weder die Pauschalbeiträge aus der geringfügigen Beschäftigung noch die Nachversicherungsbeiträge erstattet werden, das Sie diese nicht selbst gezahlt haben. Verbliebe somit lediglich noch Ihr Arbeitnehmerbeitrag während Ihrer 16 Monate als Angestellter. Und dort sollten Sie dann schon recht gut verdient haben, damit sich dort "tausende Euro" ergeben würden. Außerdem wird die Rente nicht unbedingt komplett auf die Pension angerechnet, sodern nur der Teil, der einen bestimmten Grenzebetrag übersteigt (vgl. § 55 BeamtVG). MfG zelda
Merida1am 11.01.2013 | 09:46
Bei einer Beitragserstattung bin ich davon ausgegangen, die von mir entrichteten RV-Beiträge aus meiner regulären Beschäftigung als Angestellter im öD zu erhalten. Das waren 16 Monate. Dies ergibt aus meiner Rechnung ein mittlerer vierstelliger Betrag. Dass die Beträge aus der Nachversichung nicht erstattet werden, davon bin ich ausgegangen. Zu Studienzeiten war ich Beamter auf Zeit, also auch nicht gesetzlich Rentenversichert ("Beamtenausbildung"). Nach dem Studium wurde ich nicht direkt verbeamtet, sondern von meinem heutigen Dienstherren zunächst als Angestellter beschäftigt. Seit nunmehr 2 Jahren bin ich Verbeamtet, mittlerweile auf Lebenszeit.
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