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Beamter, Nachzahlung schulische Ausbildung

von Markus01.11.2008 | 18:39
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7 Antworten

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Hallo, als Beamter habe ich bisher 59 Monate Beitragszeit. Aus grundsätzlichen Überlegungen möchte ich lieber die Beitragszeit durch freiwillige Beitragszeiten auf 60 Monat erhöhen, anstatt mir die bereits gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen. Mit der Kontenklärung erhielt ich die Info, dass für schulische Ausbildungen nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, freiwillige Beiträge nachgezahlt werden können (Alter

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

den Ausführungen von -_- und von Agnes ist nichts weiter hinzuzufügen. Die Anfrage ist vollständig und ausführlich beantwortet!

6 Antworten

Schiko.am 01.11.2008 | 20:05
Nehme also an, als beamter sind sie länger als 59 monate be- schäftigt. Vermutlich waren sie vor der verbeamtung rentner, könnten sich sich also die arbeitnehmerbeiträge auszahlen lassen. Dies wollen sie nicht- weil sie rechnen können- nun steht die frage an, wie teuer kommt ihnen der beitrag für den 60. monat. Es reicht, wenn sie für nur einen monat den mindestbeitrag von derzeit 79,60 nachzahlen, damit sichern sie sich neben der späteren pension auch die rente für fünf jahre beitragszeiten. Wohl wissend, dass rente die spätere pension kürzt, rate ich die 79,60 zu bezahlen. Mit freundlichen Grüßen.
-_-am 01.11.2008 | 19:35
Gehören Sie zu den versicherungsfreien (z. B. aktive Beamte, Richter, Berufs- oder Zeitsoldaten) oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen, können Sie sich nur dann freiwillig versichern, wenn Sie bereits eine Mindestversicherungszeit (= Wartezeit) von fünf Jahren zurückgelegt haben. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen können nur Personen vornehmen, die entweder versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist möglich für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind zum Beispiel Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von 8 Jahren hinausgehen oder Zeiten der schulischen Ausbildung vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Den entsprechenden Antrag erhalten Sie im Formularcenter von http://www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Suchbegriff "V080". Da Sie angegeben haben, nur 59 Monate Beitragszeit zu haben, dürfte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Sie jedoch nicht möglich sein. Sie können sich die Beiträge erstatten lassen, da Sie daraus keinen Leistungsanspruch haben werden (Wartezeit nicht erfüllt). Den entsprechenden Antrag erhalten Sie im Formularcenter von http://www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Suchbegriff "V900". Wenn Sie jedoch erwarten, aus dem Beamtenverhältnis wieder auszuscheiden, können Sie auch bis dahin warten. Personen, die bereits 45 Jahre oder älter sind, können die Nachzahlung beantragen, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, wie beispielsweise Beamte oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Der Antrag ist für diesen Personenkreis innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung zu stellen.
Agnesam 02.11.2008 | 08:10
Hallo Markus, der Beitrag von "Schiko" - wenn es überhaupt der "Echte" ist, liegt völlig daneben. Sie können, wie -_- richtig gesagt hat, keine freiwilligen Beiträge entrichten und damit auch keine Beiträge nachzahlen. Wenn Sie durchaus die 60 Monate erfüllen wollen gibt es eine legale Möglichkeit: Nehmen Sie eine geringfügige Beschäftigung auf und verzichten Sie auf die Versicherungsfreiheit. Damit werden Pflichtbeiträge gezahlt. Bitte aber keine kurzfristige Beschäftigung von weniger als zwei Monaten; die wäre versicherungsfrei. Informieren Sie aber Ihren Dienstherrn damit es keinen Ärger gibt. Agnes
Schiko.am 02.11.2008 | 09:10
Ob ich der richtige bin sei dahingestellt. Ich meinte aber, in diesem spezielen fall der durch gesetzes änderung entstand, könnte der ausgleich der rentenabschläge für schul- zeiten ausgeglichen werden. MfG.
Agnesam 02.11.2008 | 09:23
Die Nachzahlung für Zeiten schulischer Ausbildung setzt voraus, dass Markus zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist (§ 209 SGB VI). Dies ist aber nicht der Fall, nur 59 Monate hat und damit als Beamter nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Agnes
Schiko.am 02.11.2008 | 10:58
Will nicht mehr daneben liegen, sie haben mich über- zeugt. MfG.
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