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Experten-Antwort

Beantragung Anschlussheilbehandlung

von Operierte19.01.2015 | 20:50
1248 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, bei mir steht demnächst eine Knie-OP an. die Klinik, in der die OP stattfindet ist relativ klein und hat glaube ich keinen Sozialmedizinischen Dienst, der ja normalerweise beim Beantragen der AHB hilft. Wer macht das dann in so einem Krankenhaus? Der (Beleg-)Arzt sagte, er würde mir das Attest schreiben, kümmern müsste ich mich aber selbst.... Danke im voraus. Anna

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Operierte,

soweit es in dem Akutkrankenhaus tatsächlich keinen eigenen Sozialdienst gibt, müsste der Arzt auf jeden Fall einen ärztlichen Befundbericht ausfüllen. Die Antragsformulare für eine AHB (G250) finden Sie auf der Internetseite der DRV.

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5 Antworten

Schadeam 20.01.2015 | 08:23
Wenn es kein anderer für Sie macht, dann machen Sie es halt selbst. Um Formulare etc. können Sie sich ja bereits im Voraus kümmern, dort Name und Versicherungsnummer eintragen, sollte man auch schaffen.......und wenn es soweit ist schicken Sie das Zeugs zusammen mit dem Attest zur DRV. Ein Briefkasten sollte doch in der Nähe vorhanden sein..... Alles Gute
talliam 20.01.2015 | 09:02
...wenn denn die DRV überhaupt zuständig ist und wenn dann welche. Dies muß geprüft werden. Es könnte auch sein, dass die Krankenkasse zuständig ist. Bei der DRV Bund und z.B. der Knappschaft gibt es unterschiedliche Einleitungsverfahren. Ganz so einfach ist es also nicht. Die Einleitung hat vom Krankenhaus aus zu erfolgen. Wenn es dort keinen Sozialdienst gibt, dann muß sich halt der Arzt/Sekretariat drum kümmern. Einfaches Attest ist auch nicht der richtige Weg. Vorgesehen ist ein Befundbericht. Die Vordrucke können z.B. bei der DRV herunter geladen werden.
Herbieam 20.01.2015 | 10:25
Hallo Anna, Beantragen der AHB hilft. Wer macht das dann in so einem Krankenhaus? - Kostenträger als Arbeitnehmer ist Ihr Rentenversicherungsträger - Kostenträger als Rentnerin ist die Krankenversicherung Die Anschlussheilbehandlung AHB erfolgt nach einem stationären Aufenthalt und muss spätestens 2 Wochen nach Krankenhausaufenthalt angetreten werden. Sollte man im Vorfeld mit dem Krankenhaus, Versicherungsträger oder Krankenkasse klären. Sind die 2 Wochen vergangen, kann eine Reha beantragt werden. Der (Beleg-)Arzt Ein Belegarzt ist ein ambulanter Arzt, der seine ambulante Behandlung in einem Belegbett eines Krankenhauses weiterführt. Ich denke nicht, dass obwohl eine OP in einem Krankenhaus durchgeführt wurde, eine AHB möglich ist.
talliam 20.01.2015 | 11:56
Ich möchte Herbie dahingehend wiedersprechen: Es ist nicht relevant, ob ein Belegarzt operiert hat, stimmen muß die Indikation. In der Indikationsliste sind auch bestimmte Knie-OPs als Indikation aufgeführt.
Herbieam 20.01.2015 | 17:57
talli Du hast Recht, aber es verkompliziert die ganze Sache um die AHB und die Indikationsliste Voraussetzungen für eine AHB (Anschlussheilbehandlung) Die medizinischen Voraussetzungen für eine AHB basieren in Deutschland auf einer Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation, der sogenannten International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF). Anhand dieser Bestimmungen bezüglich sozialer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Menschen hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr 2004 eine Rehabilitations-Richtlinie herausgegeben (Überarbeitung und aktuelle Version von 2009), in der die gesetzlichen und inhaltlichen Voraussetzungen einer AHB festgelegt sind. Anhand dieser Richtlinie und den „Komponenten von Gesundheit“ aus der ICF entwickelte die Deutsche Rentenversicherung 2005 einen AHB-Indikationskatalog, in dem die Voraussetzungen für eine AHB für die unterschiedlichen Krankheitsbilder definiert sind. Die Voraussetzungen für eine AHB (Anschlussheilbehandlung) setzen sich aus einer Kombination von vier Punkten zusammen: Rehabilitationsbedürftigkeit Für die Beurteilung der Rehabilitationsbedürftigkeit des Patienten ist in der Regel der behandelnde Arzt im Krankenhaus zuständig. Die Entscheidung über vorliegende Voraussetzungen zu einer AHB richten sich zum einen nach der möglichen zukünftigen Beeinträchtigung im sozialen sowie beruflichen Umfeld des Erkrankten. Zum anderen sind auch der seelische Zustand und die generelle Motivation und Einsichtsfähigkeit des Patienten wichtige Faktoren, die bei der Bewilligung einer AHB (Anschlussheilbehandlung) ausschlaggebend sein können. Rehabilitationsfähigkeit Die Rehabilitationsfähigkeit wird nach dem körperlichen und geistigen Zustand des Patienten beurteilt und ist ein Kriterium dafür, ob der Betroffene in der Lage und willens ist, die Angebote bei einer AHB wahrnehmen und somit das Rehabilitationsziel erreichen zu können. Laut der Deutschen Rentenversicherung sind Menschen mit einer schweren geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung demnach nicht rehabilitationsfähig, da diese die erforderliche Mitarbeit bei einer AHB nicht leisten können. Weiterhin wird bei Patienten mit akuten Infektionen oder Kontraindikationen (Gegenanzeigen) keine AHB bewilligt. Rehabilitationsprognose Bei den Voraussetzungen für eine AHB ist die Rehabilitationsprognose eng mit der Beurteilung zur Rehabilitationsfähigkeit verbunden, da der zuständige Arzt auch hier zunächst entscheidet, ob er den Erfolg einer AHB bei dem betroffenen Patienten für möglich hält. Dementsprechend sind auch in diesem Punkt die Motivation und die Einsicht zu einer eventuellen Veränderung des gewohnten Alltags beim Rehabilitanden von besonderer Bedeutung. Ist der Arzt der Ansicht, dass sich der Antragsteller in der seelischen und geistigen Verfassung befindet, erfolgreich an den Therapiemaßnahmen einer AHB (Anschlussheilbehandlung) teilhaben zu können, soll im Anschluss die Wahrscheinlichkeit zum Erreichen des Rehabilitationsziels in körperlicher Hinsicht beurteilt werden. Die Prognose richtet sich vor allem danach, ob die Anschlussheilbehandlung ein erfolgreiches Mittel darstellt, den Patienten wieder in sein gewohntes Leben und den Berufsalltag einzugliedern. Rehabilitationsziel Das Rehabilitationsziel bei einer AHB ist das Erreichen eines Zustands, in dem der Patient trotz eventuell weiterhin durch die vorhergegangene Krankheit vorliegenden Beeinträchtigungen wieder aktiv am gewohnten gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben kann.
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