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Experten-Antwort

Beantragung Erwerbsminderungsrente - Antragsdatum

von Sonnenschein22.01.2014 | 17:32
1476 Ansichten
2 Antworten

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Nach einen KH-Aufenthalt kam ich auf Antrag des Krankenhauses in Reha. Entlassen wurde ich im Juli 13 als arbeitsunfähig mit der Empfehlung auf Teilrente. Von der DRV bekam ich kurz darauf ein Schreiben, dass ich den Antrag auf Teilerwerbsminderungsrente stellen kann, das Antragsformular war datiert im Juni, Tag der Rehaantragstellung durch das KH. Da ich noch auf Verbesserung meines Zustandes hoffte, habe ich keinen Rentenantrag gestellt. Da leider nochmals eine Verschlechterung eingetreten, möchte ich frühestens nach dem 1. Juli den Rentenantrag auf volleEMRente stellen. Gilt dann trotzdem der Termin des Reha-Antrages, also Juni 13 oder ist dann das Datum des von mir selbst gestellten Rentenantrags nach dem 1. Juli 14 gültig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonnenschein!

Ihr Antrag auf Rehabilitation wurde in einen Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgedeutet.

Grundsätzlich können Sie entscheiden, ob Sie diese Rente in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Sollten Sie jedoch von der Krankenkasse aufgefordert worden sein, den Rehabilitationsantrag zu stellen oder sollte Sie die Krankenkasse nachträglich in Ihren Gestaltungsrechten hinsichtlich des Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation eingeschränkt haben (Dispositionsrecht), können Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse auf die Rentenantragstellung (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) verzichten.

Betreffend die Rente wegen voller Erwerbsminderung:

Ihrem Beitrag entnehmen wir, dass sich der Gesundheitszustand erst nachträglich verschlechtert hat. Es ist daher anzunehmen, dass die volle Erwerbsminderung erst später (nach Abschluss der Reha) eingetreten ist. Der Beginn der vollen EM-Rente richtet sich dann grundsätzlich nach dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung und dem neuen Rentenantrag.

Da uns jedoch nicht bekannt ist, ob Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt ist bzw. ob das Umdeutungsverfahren bereits abgeschlossen wurde, können wir leider keine konkrete Aussage machen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen um Einzelfall bezogene Informationen zu erhalten.

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1 Antworten

öhaam 23.01.2014 | 08:24
Der Antrag auf AHB kann vom Rententräger in einen Antrag auf EM-Rente umgedeutet werden - § 116 Abs. Ziff. 2 SGB VI Die Annahme dieser Umdeutung steht Ihnen grds. frei, solange Sie nicht von Ihrer Krankenkasse gem. § 51 Abs. 1 SGB V in Ihrem Entscheidungsrecht eingeschränkt sind (vorab oder sogar rückwirkend) - ggf. sollten Sie die Umdeutung des RV-Trägers ausdrücklich zurückweisen, bevor die Krankenkasse die sog. 'Aufforderung' nachschiebt! Dann haben Sie das weitere Verfahren wieder selbst in der Hand - ggf. kommt dann aber relativ rasch die 10-Wochen-Frist der Krankenkasse (Auffoderung)?! Immer auch einen Netto-Vergleich zw. Krankengeld und EM-Rente machen, ggf. die 'Restlaufzeit' des Krankengeldes im Auge behalten!
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