Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeiter mit der ersten Entgeltabrechnung aber spätestens 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung anzumelden.
Ist bei der Anmeldung die Versicherungsnummer eines
Arbeitnehmers nicht bekannt, kann der Arbeitgeber diese
aus seinem Entgeltabrechnungsprogramm heraus maschinell
bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) abfragen. Hierfür sind Angaben zum Namen, zur Anschrift und Geburtsangaben des Arbeitnehmers zu machen. Die DSRV übermittelt dem Arbeitgeber unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer, welche im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt wird. Soweit keine Versicherungsnummer ermittelt werden konnte, kann die Anmeldung ohne Versicherungsnummer, jedoch mit den bereits aufgeführten Arbeitnehmerangaben erfolgen. Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt die Krankenkasse die Versicherungsnummer und teilt diese dem Arbeitgeber mit.
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, wird diese erstmalig durch die DSRV vergeben und dem Arbeitnehmer mitgeteilt.
Weitere Einzelheiten zum Meldeverfahren können Sie der nachstehenden Broschüre entnehmen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/e_paper_und_broschueren/broschueren/meldungen.html
Dort wird auch das Verfahren beschrieben, um einen Sozialversicherungsausweis zu erhalten bzw. welche Regelungen zu beachten sind, wenn der Beschäftigte in besonderen Berufen Mitführungspflichten unterliegt bzw. hier eine Sofortmeldung abzugeben ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung