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Experten-Antwort

Bearbeitungszeit des Widerspruches

von Irene27.01.2011 | 17:49
8821 Ansichten
6 Antworten

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Wie lange hat die RV Zeit den Widerspruch zu bearbeiten. Widerspruch wurde Aug.2010 in Rentenangelegenheit einglegt. Bis heute keine Antwort erhalten. Gibt es Fristen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Irene,

für die Bearbeitung des Widerspruchs gibt es keine Fristen. Die Bearbeitungszeit richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand (z.B. erneut erforderliche Begutachtung oder ähnliches) zur Überprüfungung und eventuellen Abhilfe Ihres Widerspruches. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung und lassen sich über den Sachstand informieren.

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5 Antworten

Schadeam 27.01.2011 | 18:37
Die Verfahrensdauer richtet sich hauptsächlich danach was strittig ist. Es gibt WS Verfahren die schnell erledigt sind, z.B. wenn der Kunde mit seinem WS eindeutige Beweismittel wie fehlende Beitragsnachweise vorlegt. Streitet man sich hingegen über das Vorliegen von Erwerbsminderung kann es Monate dauern bis Gutachten etc. eingeholt sind und vorliegen. Ist die Entscheidung von anderen Stellen abhängig kann es dauern bis deren Antwort vorliegt - in solchen Fällen muss die DRV abwarten. Und schließlich gibt es Fälle in denen auch die Kunden das WS Verfahren verzögern, z.B. durch widersprüchliche Angaben, fehlende Begründungen, etc. Facit: Nichts genaues weiß man nicht. Ich kenne derzeit einen Widerspruchsfall der bei der DRV Bund seit September 2009 läuft, bei dem der liebe Kunde zwar immer wieder "tolle Briefe" schreibt, die Sachbearbeitung aber noch nicht mal weiss, was am Bescheid eigentlich falsch sein soll, weil der "liebe Kunde" sich derart in Verfahrensfragen verstrickt und den WS noch nicht mal begründet hat - nichts ist unmöglich. Erbitten Sie doch Sachstandsnachricht, bzw. fragen nach wo im konkreten Fall der Grund leigt.
Klemensam 27.01.2011 | 18:50
Hoffentlich ist ihr Widerspruch ünberhaupt bei der RV eingegangen .. Haben Sie denn bisher wirklich noch gar nichts von der RV dazu gehört ? Das wäre allerdings sehr komisch und dann würde ich an ihrer Stelle aber mal langsam selbst aktiv werden und mich " kümmern " .. Grundsätzlich ist aber eine Bearbeitungszeit von bisher ca. 6 Monaten wie in ihrem Fall noch völlig im Rahmen und kein Grund nervös zu werden. Mein Widerspruchsverfahren wegen EM-Rente dauerte seinerzeit z.b. ca. 10 Monate. " Fristen " bezüglich der Bearbeitungsdauer oder bis zur Entscheidung gibt es da keine. Wie von @schade schon vorgeschlagen würde ich einfach mal bei der RV anrufen und nachfragen was Sache ist.
Schadeam 27.01.2011 | 22:32
das mit der Untätigkeitsklage ist ja gut und recht- aber woher weiß man, dass die DRV 6 Monate untätig war? In der Regel schreckt auch die Drohung damit die Verwaltung nicht. Und eines ist sicher: bei der Untätigkeitsklage werden Akten ans Gericht geschickt, die Verwaltung weist nach nicht untätig gewesen zu sein; Folge: das Verfahren dehnt sich dadurch noch weiter aus. Wer Untätigkeitsklage erhebt erreicht nicht unbedingt die Beschleunigung seines Verfahrens.....besser ist zunächst eine popelige Sachstandsanfrage.
Nixam 28.01.2011 | 06:55
Der einfachste Weg, den Sachstand seines Widerspruchs zu erfahren ist folgender: Greifen Sie zum Telefonhörer, wählen Sie die Telefonnummer Ihres RV-Trägers und fragen Sie nach! Bleiben Sie bitte dabei ganz ruhig und sachlich. Sagen Sie: "Ich habe im August 2010 Widerspruch erhoben und wollte mal fragen, wie der Stand der Angelegenheit ist." Telefone haben es so an sich, dass der Angerufene nun antworten muss. Wegkucken, einfach auflegen gilt nicht. Hören Sie nun in Ihren Telefonhörer, was Ihr Gegenüber Ihnen sagt. Sicher wurde irgendein Befundbericht angefordert bei einem Hausarzt von Ihnen und der hat noch nicht geantwortet, oder....oder ....oder Gründe gibt es viele.... So einfach ist das. Mit Untätigkeitsklagen, Fristen und anderen Themen würde ich nicht gleich ins Haus fallen. Viele Grüsse Nix
Machts Sinnam 27.01.2011 | 20:52
Frag´ doch mal unter Hinweis auf § 88 Abs. 2 SGG nach dem Bearbeitungsstand und kündige an, dass du sonst veranlasst wärst, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die ohne Anwalt auch noch kostenlos wäre http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
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