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Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft

von Jockel07.06.2010 | 20:48
1568 Ansichten
5 Antworten

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hallo zusammen, ich habeeinen 26 jährigen Sohn, der in unserem Haushalt lebt. Der Sohn hat studiert, während der Ferien- u. Studienzeit Aushilfsarbeiten (sozialversicherungspflichtig) ausgeführt und seine Diplomprüfung abgelegt. Wg. Erkrankung des Professors konnte die Diplomarbeit noch nicht abschliessend bewertet werden - mündlich wurde gesagt "bestanden". Mein Sohn hat sich exmatrikulieren lassen und folgerichtig von April bis Mai eine befristete Stelle angenommen in der Annahme, daß in dieser Zeit das Diplom freigegeben wird. Bis heute geschah nichts dergleichen. Wielange der Ausfall des Professor noch andauert? die Universität hüllt sich in Schweigen. Das Problem ist, dadurch, daß die Arbeitsstelle befristet war ist mein Sohn auf Arbeitsuche über die ARGE. (Er strebt eine wissenschaftliche Ausbildung (Doktorrand) an und sucht für die Überbrückung bis er die Zusage hat eine befristete Anstellung. Doch hier beginnen jetzt die Mühlen zu laufen, die ich nicht mehr verstehe. Es wird jetzt von "Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft" in den Anträgen gesprochen bis hin zur Aufdeckung "unserer" Vermögenslage.... Alles was gewünscht wird ist, daß die ARGE ihm eine Stelle vermittelt und solange er keine bekommt seine Rentenausfallzeit übernimmt und seine Krankenkasse bezahlt. Mehr nicht. Wer kann uns raten? Was können wir tun? Danke für Ihr freundliches Verständnis.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich verweise auf den Beitrag von "Masmi". Da bei der Prüfung des von ihr/ihm genannten § 9 Abs. 5 SGB II Leistungen zugunsten des Hilfebedürftigen aber nur vermutet werden, soweit das nach dem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, haben Sie vermutlich die von Ihnen erwähnten Vordrucke erhalten.

Soweit ich Ihre Frage verstanden habe, ist ja seitens der ARGE noch nicht entschieden worden. Bei Vordrucken, die für Behörden ausgefüllt werden müssen, liegt es eben in der Natur der Sache, dass diese recht allgemein gehalten sind, da aufgrund der gemachten Angaben die Sachbearbeitung prüfen muss, welche Vorschriften anzuwenden sind.

4 Antworten

Countam 07.06.2010 | 21:24
Dies ist kein Thema der Rentenversicherung. Darum kann ihre Frage hier leider nicht beantwortet werden.
-_-am 07.06.2010 | 21:42
Ihre Fragestellung ist nicht Thema dieses Forums.
Trotzdemam 08.06.2010 | 08:16
dieses Thema nicht hierher gehört. Lassen Sie sich von der Arge nicht ins Boxhorn jagen. Sie bilden bei einem über 25 jährigen Kind definitiv keine Bedarf -. u. Haushaltsgemeinschaft. Daher müssen Sie auch ihr eigenes ( Eltern ) Vermögen nicht offen legen -. Aber googeln Sie doch nach diesem Thema.
Masmiam 08.06.2010 | 08:27
Die Haushaltsgemeinschaft ist von der Bedarfsgemeinschaft zu unterscheiden. Eine Haushaltsgemeinschaft ist gegeben, wenn Personen mit dem Erwerbsfähigen einen gemeinsamen Haushalt führen, also aus einer Haushaltskasse, aus einem "Topf" wirtschaften, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Verwandte und Verschwägerte, die dem Grundsatz nach nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, können zur Haushaltsgemeinschaft zählen. Gem. § 9 Abs. 5 SGB II wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten. Wird die Vermutung nicht widerlegt, so hat das zur Folge, dass das Einkommen der Personen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden kann und die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft entsprechend vermindert werden können.
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