Ich verweise auf den Beitrag von "Masmi". Da bei der Prüfung des von ihr/ihm genannten § 9 Abs. 5 SGB II Leistungen zugunsten des Hilfebedürftigen aber nur vermutet werden, soweit das nach dem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, haben Sie vermutlich die von Ihnen erwähnten Vordrucke erhalten.
Soweit ich Ihre Frage verstanden habe, ist ja seitens der ARGE noch nicht entschieden worden. Bei Vordrucken, die für Behörden ausgefüllt werden müssen, liegt es eben in der Natur der Sache, dass diese recht allgemein gehalten sind, da aufgrund der gemachten Angaben die Sachbearbeitung prüfen muss, welche Vorschriften anzuwenden sind.