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Bedeutung eines Begriffes

von Fragender17.07.2019 | 08:01
101 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Was bedeutet im Sinne des Rentenrechtes das Wort "unwahrscheinlich)?

10 Antworten

Wahrscheinlicham 17.07.2019 | 11:20
Das Gleiche was es ausserhalb des Rentenrechtes bedeutet. Es gibt keine Wortbedeutungen die ausschliesslich dem Rentenrecht vorbehalten sind :-)
senf-dazuam 17.07.2019 | 11:30
Schau'n mer amoi ... http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?hl=unwa… Dort findet sich die Formulierung "Daher liegt es nahe, Unwahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI dann anzunehmen, wenn bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Dabei müssen alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis beheben können (vergleiche BSG-Urteil vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118)." Reicht das für's erste oder ist hier eine Unwahrscheinlichekeit in einem anderen Zusammenhang gefragt?
Schorscham 17.07.2019 | 11:33
Unrealistisch, kaum anzunehmen, dass ein bestimmter Fall eintritt... MfG
Schorscham 17.07.2019 | 11:54
Einige Intelligenzbolzen vetreten beispielsweise tatsächlich die Ansicht, dass der Begriff "Erwerbsunfähigkeit" veraltet ist, nur weil vor etlichen Jahren die Erwerbsunfähigkeitsrenten durch Erwerbsminderungsrenten ersetzt wurden. Dass es trotzdem erwerbsunfähige Mitbürger gibt, interessiert diese Klientel nicht, weil sie "Erwerbsunfähigkeit" explizit für einen nicht mehr existierenden rentenrechtlichen Begriff halten der im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr verwendet werden darf:-) MfG
Fragezeichenam 17.07.2019 | 12:07
@ schorsch: und wie kommst du darauf, dass es die Erwerbsunfähigen noch gibt? Ich kenne keinen einzigen, maximal EM Rentner "wegen Berufsunfähigkeit"!
Aufkläreram 17.07.2019 | 12:25
Was für eine alberne Frage... JEDER, der außerstande ist irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erwerbsUNFÄHIG, ob er deswegen rentenberechtigt ist oder nicht und völlig egal, ob seine eventuelle Rente "EM-Rente" oder "EU-Rente" genannt wird. "Erwerbsunfähigkeit" beschreibt das allgemeine berufliche Leistungsvermögen und ist auch außerhalb des Rentenrechts gebräuchlich. Wie kommen Sie bloß darauf, dass jeder Erwerbsunfähige automatisch Rente beziehen muss? Besuchen Sie mal ein Pflegeheim. Dort finden Sie massenhaft erwerbsunfähige Menschen mit und ohne Rentenanspruch!
Kokosam 17.07.2019 | 12:36
Zitat von Aufklärer anzeigenausblenden
@ schorsch: und wie kommst du darauf, dass es die Erwerbsunfähigen noch gibt? Ich kenne keinen einzigen, maximal EM Rentner "wegen Berufsunfähigkeit"!
Was für eine alberne Frage... JEDER, der außerstande ist irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erwerbsUNFÄHIG, ob er deswegen rentenberechtigt ist oder nicht und völlig egal, ob seine eventuelle Rente "EM-Rente" oder "EU-Rente" genannt wird. "Erwerbsunfähigkeit" beschreibt das allgemeine berufliche Leistungsvermögen und ist auch außerhalb des Rentenrechts gebräuchlich. Wie kommen Sie bloß darauf, dass jeder Erwerbsunfähige automatisch Rente beziehen muss? Besuchen Sie mal ein Pflegeheim. Dort finden Sie massenhaft erwerbsunfähige Menschen mit und ohne Rentenanspruch!
Solche Fälle werden umgangssprachlich als erwerbsunfãhig bezeichnet. Es gibt keinen einzigen Gesetzestext, welcher beschreibt wie sich Erwerbsunfähigkeit definiert und wer es feststellt und welche Leistungen dafür zu gewähren sind. Natürlich kann jemand, der bspw. im Pflegebett liegt, tatsächlich nichts arbeiten. Rentenrechtlich gibt es dafür aber höchstens auch nur den Status Erwerbsgemindert, so noch nicht Altersrente. Im Sozialrecht scheint der Begriff EU wohl noch verwendet zu werden, aber de Jure gibt es ihn nicht.
senf-dazuam 17.07.2019 | 12:49
Dass diese Diskussion die ursprüngliche Frage beantwortet, ist extrem unwahrscheinlich.
Schorscham 17.07.2019 | 14:24
Zitat von Kokos anzeigenausblenden
Das bestreitet auch niemand. Es ist aber völlig legitim, einen "vollständig erwerbsgeminderten" Menschen ohne nennenswertes Restleistungsvermögen umgangssprachlich als "erwerbsunfähig" zu bezeichnen, auch wenn er rentenrechtlich als "vollständig erwerbsgemindert" bezeichnet wird. Wer als "vollständig erwerbsgemindert" gilt, kann zwar noch im begrenzten Umfang erwerbsfähig sein, er kann aber auch tatsächlich "erwerbsunfähig" sein. Das war dem Gesetzgeber aber egal als er die Erwerbsminderungsrenten neu definiert hatte. Deshalb war eine zusätzliche gesetzliche Definition des Begriffes "Erwerbsunfähigkeit" auch nicht erforderlich. MfG
Grokoam 17.07.2019 | 14:33
Zitat von Kokos anzeigenausblenden
Was für eine alberne Frage... JEDER, der außerstande ist irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erwerbsUNFÄHIG, ob er deswegen rentenberechtigt ist oder nicht und völlig egal, ob seine eventuelle Rente "EM-Rente" oder "EU-Rente" genannt wird. "Erwerbsunfähigkeit" beschreibt das allgemeine berufliche Leistungsvermögen und ist auch außerhalb des Rentenrechts gebräuchlich. Wie kommen Sie bloß darauf, dass jeder Erwerbsunfähige automatisch Rente beziehen muss? Besuchen Sie mal ein Pflegeheim. Dort finden Sie massenhaft erwerbsunfähige Menschen mit und ohne Rentenanspruch!
Solche Fälle werden umgangssprachlich als erwerbsunfãhig bezeichnet. Es gibt keinen einzigen Gesetzestext, welcher beschreibt wie sich Erwerbsunfähigkeit definiert und wer es feststellt und welche Leistungen dafür zu gewähren sind. Natürlich kann jemand, der bspw. im Pflegebett liegt, tatsächlich nichts arbeiten. Rentenrechtlich gibt es dafür aber höchstens auch nur den Status Erwerbsgemindert, so noch nicht Altersrente. Im Sozialrecht scheint der Begriff EU wohl noch verwendet zu werden, aber de Jure gibt es ihn nicht.
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