Hallo Rentenfrager,
Überbrückungszeiten (hier Sperrzeit) fallen bei der Rentenberchnung nicht ins Gewicht, sprich, sie werden weder selbst bewertet, noch schließen sie Lücken im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
Sie wahren lediglich den Anschluss der auf die Sperrzeit eventuell folgenden Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an die versicherungspflichtige Beschäftigung. Anrechnungsvoraussetzung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist unter anderem, die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese ist nur gegeben, wenn zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit kein voller Kalendermonat liegt.