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Experten-Antwort

Bedingungen für Zwischen-Übergangsgeld

von Zukunftssorge25.12.2020 | 18:51
114 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin ausgesteuert, erhalte nur noch bis Ende Januar ALG1. Ich habe auch keine Arbeitsstelle mehr. Nach meiner medizinischen Reha (DRV) wurde mir eine LTA empfohlen. Der Antrag ist eingereicht aber noch nicht bewilligt. Ich gehe davon aus, dass der Beginn der LTA nach Ende des ALG 1 sein wird. Da ich kein ALG II oder Sozialhilfe beantragen kann, stellt sich mir nun die Frage, wovon ich meine Miete usw. bezahlen soll, bis die LTA beginnt (vermutlich erst im Sommer). Ich habe von einem Zwischenübergangsgeld erfahren, welches man aber wohl erst nach Beginn einer Übergangsgeldfähigen LTA rückwirkend beantragen kann. Meiner Kenntnis nach bezieht sich das auf SGB IX §71. Ich wüsste gerne, wie sicher ich dies erhalten kann und was die Bedingungen sind, dies zu erhalten. Was ist z.B. wenn ich zwischendurch ein wenig arbeiten gehen würde, um zumindest etwas Geld für die laufenden Kosten zu erhalten. Ich gehe von nicht mehr als 20 Std/Woche aus, die mich vermutlich auch schon überlasten würden. Damit hätte ich wahrscheinlich um die 900€ netto. Würde ich mir damit die Chance auf ein vermutlich höheres Zwischenübergangsgeld verbauen? (Mein Übergangsgeld während der Reha betrug ca 1100€.) Wäre alternativ evtl. ein 450€-Job + Wohngeld möglich, ohne das Zwischenübergangsgeld zu gefährden? Abzüglich der Zahlungen für die Krankenversicherung bliebe dann immerhin ein wenig übrig. Ich wäre sehr dankbar für eine Information, gerne vom Experten, mit der ich dann meine „Wartezeit“ ohne zu viel Belastung überbrücken könnte. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Zukunftssorge,

die Dringlichkeit Ihrer Fragen ist gut nachvollziehbar.

Die Fundstelle zu den Voraussetzungen für ein sogenanntes „Zwischenübergangsgeld“ haben Sie mit dem § 71 SGB IX zutreffend zitiert.

Der von „Siehe hier“ erwähnte Link auf das gemeinsame Rundschreiben zum Thema „Übergangsgeld“ und dort die Seiten 162 ff. enthält die Auslegungen zu dem o.a. Gesetzestext und damit die allgemeinen Antworten auf Ihre Fragen.

Auch der weitere Tipp von „Siehe hier“, sicherheitshalber den Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. den Antrag dazu abzuklären, kann hier nur bestätigt werden.

Die von Ihnen gewünschten konkreten Antworten, die sich auf Ihren Einzelfall beziehen, erhalten Sie allerdings nur von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, bei dem Ihr LTA-Antrag laut Ihrer Ausführungen bereits bearbeitet wird. Denn nur dort sind alle Details bekannt und arbeiten die Menschen, die über Ihren Anspruch auf die Leistungen konkret entscheiden.

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10 Antworten

Geduldam 25.12.2020 | 20:44
Warte bis nach den Feiertagen auf eine Antwort des Experten. Nur so viel: Mit Zwischenübergangsgeld wird das bei Dir nichts.
Geduldam 26.12.2020 | 19:22
Warte bis nach den Feiertagen auf eine Antwort des Experten. Nur so viel: Mit Zwischenübergangsgeld wird das bei Dir nichts.
Warum?
Das wird Dir der Experte dann schon erläutern.
Piaam 26.12.2020 | 19:57
Hallo Zukunftssorge, bei mit ist ein ähnlicher Fall und ich bin gespannr. Ich habe zwar schon eine LTA-Bescheid, aber das zieht sich alles wie Kaugummi bis der nächste Schritt weitergeht u. mein ALG1 endet bald.
KSCam 27.12.2020 | 09:42
Als Alternative könnten Sie versuchen Übergangsweise einen Job zu finden. Was streben Sie mit Ihrem LTA Antrag eigentlich an? Eine ganz neue Ausbildung? Einen Lehrgang? Irgendwelche technischen Hilfen? Wer weiß ob überhaupt LTA bewilligt wird? Vielleicht gibt es ja auch nur die Zusage eines Einarbeitungszuschuss wenn Sie einen einstellungswilligen Arbeitgeber finden?
Zukunftssorge am 27.12.2020 | 12:14
Zitat von KSC anzeigen
Ich weiß, dass die LTA Übergangsgeldfähig sein muss. Es geht um eine Integrationsmaßnahme oder ggf eine Umschulung. Zu der Möglichkeit, zwischendurch zu arbeiten, habe ich mich um Augangspost geäußert. Da hoffe ich auf die Aussage des Experten.
Siehe hieram 27.12.2020 | 13:13
Die für Sie notwendigen Informationen finden Sie in diesem Rundschreiben ab Seite 162 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Lassen Sie sich darüber hinaus auch von der Ihr ALG I zahlenden Stelle rechtzeitig noch VOR Ende der dortigen Zahlung informieren, unter welchen Umständen Sie Anspruch auf ALG II haben und wo genau Sie dies an Ihrem Wohnort beantragen müssen. Da eine Arbeitsaufnahme bis zum Beginn der Leistungen einer LTA nicht grundsätzlich verboten ist, Ihre persönlichen (gesundheitlichen) Umstände hier aber nicht bekannt sind, kommen Sie so vermutlich zielführender weiter. Viel Erfolg und alles Gute!
Borisam 28.12.2020 | 12:21
Hallo Pia, da du schon einen LTA-Bescheid hast, und sofern du die Bedingungen erfüllst! (Bescheinigt jedoch die Arbeitsverwaltung, dass in der Zeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, ist ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 71 Absatz 1 SGB IX gegeben, sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. würde ich einen formlosen Antrag, ab dem Tag der Beendigung deiner Med.-Reha auf Zwischenübergangsgeld stellen. Wenn der Antrag abgelehnt wird kennst du die Gründe, und kannst darauf reagieren! MFG Boris
Zukunftssorgeam 16.02.2021 | 23:03
Warum?
Das wird Dir der Experte dann schon erläutern.
Komische Antwort. Und sehr merkwürdig. Woher nehmen Sie Ihre Kenntnisse? - Die DRV scheint prüfen jedenfalls zu wollen, ob ich ein Anrecht auf Zwischen-Übergangsgeld habe.
Oh Mannam 17.02.2021 | 06:24
Warte bis nach den Feiertagen auf eine Antwort des Experten. Nur so viel: Mit Zwischenübergangsgeld wird das bei Dir nichts.
Warum?
Das wird Dir der Experte dann schon erläutern.
Komische Antwort. Und sehr merkwürdig. Woher nehmen Sie Ihre Kenntnisse? - Die DRV scheint prüfen jedenfalls zu wollen, ob ich ein Anrecht auf Zwischen-Übergangsgeld habe.
Komischer nachgeschobener Beitrag. Dann warten Sie doch die Entscheidung der Rentenversicherung ab.
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