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Befreiung

von Gerhard Rochlitz17.02.2011 | 09:58
2912 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin freiberuflich Tätig und seit März 09 befreit. Gehen mir nun Ansprüche verloren,wegen der Erwerbsminderung oder könnte ich sie erhalten indem ich jetzt freiwillig Beiträge entrichten würde? Wie hoch sollte ein Beitrag sein? Sollte ich nachträglich noch einzahlen?

1 Antworten

-am 17.02.2011 | 11:20
Anspruch auf eine Erwerbminderungsrente besteht wenn: - die Erwerbsminderung eingetreten ist - die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist - und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) für 3 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen In der Regel verliert man bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Ablauf von 24 Kalendermonaten den Anspruch auf eine Erwerminderungsrente. Voraussgesetzt sie waren bis zuletzt immer Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch freiwillige Beiträge kann grundsätzlich der Schutz gegen den Erwerbsminderung nicht aufrecht erhalten werden. Da gefordert wird, dass in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mit "Pfllicht"-Beiträgen vorliegen müssen. Einzige Ausnahmeregelung ist die sogenannten Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsminderung. Sofern Sie bis 31.12.1983 bereits 5 Jahre Beiträge haben und ab dem 01.01.1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegen können. Dazu zählen auch freiwillige Beiträge. Um diese Übergangsvorschrift "Anwartschaftserhaltung" nutzen zu können, ist zu prüfen, ob Sie 5 Jahre mit Beiträgen bis 31.12.1983 eingezahlt haben. Zusätzlich wäre in ihrem Rentenkonto zu prüfen, ob bereits Lücken in der Zeit ab dem 01.01.1984 bis 28.02.2009 bestehen. Rückwirkend können Sie bis 31.03.2011 nur ab 01.01.2010 freiwillige Beiträge zahlen. Für Zeiten vor dem 01.01.2010 können Sie keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Sofern Sie die Zeit vom 01.03.2009 31.12.2009 nicht durch eine andere rentenrechtliche Zeit belegen können, ist der Schutz wegen Erwerbsminderung durch die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen dringend eine persönliche Beratung.
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