Zur Befreiung von der Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist im Wesentlichen alles gesagt. Wir weisen noch darauf hin, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht dann nicht ausgesprochen werden kann, wenn noch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht.
Sinnvollerweise sollte dann mit dem Befreiungsantrag gewartet werden, bis endgültig Versicherungspflicht eintritt, um dann die leistungsrechtlichen Konsequenzen besser abschätzen zu können. Für diese Abschätzung unsere Mitarbeiter im Außendienst dann gern zur Verfügung.