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Experten-Antwort

Befreiung bei nebenberuflichen Gewerbe

von Frank 5918.08.2016 | 10:54
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, folgende Frage: Wenn ein angestellter Handwerksmeister (Zimmerer, Anl. A Handwerkerordnung) nebenberuflich ein Gewerbe als Zimmerer anmeldet, entfällt dann für Ihn die Möglichkeit, sich für diese gewerbliche Tätigkeit aus der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen? Vielen Dank schon mal im Voraus! Frank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Befreiung von der Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist im Wesentlichen alles gesagt. Wir weisen noch darauf hin, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht dann nicht ausgesprochen werden kann, wenn noch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht.

Sinnvollerweise sollte dann mit dem Befreiungsantrag gewartet werden, bis endgültig Versicherungspflicht eintritt, um dann die leistungsrechtlichen Konsequenzen besser abschätzen zu können. Für diese Abschätzung unsere Mitarbeiter im Außendienst dann gern zur Verfügung.

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4 Antworten

****am 18.08.2016 | 11:39
Hallo Frank 59, wenn sie bereits für mindesten 18 Jahre Pflichtbeiträge an die RV gezahlt haben können sie sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 SGB 6 von der Versicherungspflicht gem. §2 S. 1 Nr 8 SGB 6 als selbst. Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieben mit Eintragung in einem zulassungspflichtigem Gewerk Anl. A der HwO befreien lassen. Diese Befreiung hat aber keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht als angestellter Meister in einem Betrieb, dort besteht weiterhin Versicherungspflicht gem. §1 S.1. Nr. 1 SGB 6. Ob eine Befreiung sinnvoll ist, müßte Sie in einem persönlichem Beratungsgespräch in der nächsten A+B Stelle klären.
123456am 18.08.2016 | 12:02
Ergänzend: Wenn das selbständige Gewerbe sowie nur "nebenberuflich" ausgeübt wird, sei der Hinweis erlaubt, dass eine generelle Beitragspflicht zur Rentenversicherung erst dann entstehen würde, wenn der Jahresgewinn aus der Tätigkeit 5.400 EUR übersteigt (= 450 EUR * 12)
Frank 59am 18.08.2016 | 12:05
Ja, der Betriebsgewinn wird die Geringfügigkeitsgrenze definitiv überschreiten.
Vor der Renteam 18.08.2016 | 13:01
Wenn sie, wie ihr Name hergibt, bereits 59 Jahre zählen, ist der Rentenbeginn überschaubar. Und wenn ich sie richtig verstehe, wollen sie sich ein "zweites" Standbein aufbauen. Dann sind sie frei, ihre Angestelltentätigkeit zu verringern - wenn das ginge - oder zusätzlich das Nebengewerbe auszuüben. Für später könnten sie sich auch überlegen, etwa 2/3 Teilrente zu beziehen und mit dem letzten Drittel ihre Rente weiter zu erhöhen. Als schwer arbeitender Mensch sollte man auch die körperlichen Kräfte berücksichtigen, sowie Unfälle etc. Dann ist man froh, entsprechende Renten zu bekommen. An ihrer Stellen würde ich die Rentenzahlungen leisten, die sie sich wohl auch leisten können. :) Viele wären heute besser daran, sie hätten überhaupt eine solche Alternative im Alter.
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