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Experten-Antwort

Befreiung Rentenversicherungspflicht als "Minijobber" oder nicht?

von TNZ21.05.2015 | 17:23
3958 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, meine Regelaltersrente würde am 1.1.2025 beginnen. Seine Jahren zahle ich nichts mehr ein, da seit Jahren 450€ Minijob bei Ehefrau/Arztpraxis. Meine bisherigen Entgeltpunkte 33,68 (seit Jahren konstant). Die letzten Pflichtbeitragsjahre liegen 10 Jahre zurück. Habe kürzlich "Rürup" aus steuerlichen Gründen abgeschlossen, um die Höchstgrenze der gemeinsamen steuerlichen Absetzbarkeit i.H.v. 40.000€ zu erreichen. Daneben habe ich noch eine "alte", d.h. seit Jahren ruhende geringe "Riesterrente" aus 2001, da keine staatliche Förderung möglich. Frage: Bringt mir die Versicherungspflicht als "Minijobber" irgendeinen Vorteil oder habe ich gar Nachteile, wenn ich mich nicht befreien lasse, nach § 6Ib SGBVI ? Der Steuerberater hat mir einen Vordruck mit Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht geschickt. Bisher habe ich das immer "blind" unterschrieben. Ich bin nun etwas verunsichert. Vielen Dank für eine Antwort. Gruß TNZ

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo TNZ,

wie auch von „Eumel“ bereits angeführt, sollten sie sich unbedingt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle über Ihre derzeitigen und ggfs. künftigen Rentenansprüche informieren. Hier insbesondere abklären, ob und ggfs. in welche Altersrente Sie eventuell gehen könnten, insbesondere wenn noch (fehlende) Pflichtbeiträge geleistet werden. Erst nach dieser Beratung kann dann normalerweise gesagt werden, ob aus rentenrechtlicher Sicht eine Befreiung sinnvoll ist. Allerdings aus steuerlicher Sicht würde eine eventuelle unmittelbare Zulagenberechtigung für Ihre Riesterrente dann ab dem nächsten Jahr entfallen.

Ob bei der „Rüruprente“ sich insbesondere bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Auswirkungen ergeben, müssten Sie mit Ihrem Steuerberater abklären.

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3 Antworten

Fritzam 22.05.2015 | 08:26
Trauen Sie bloß keinem Steuerberater, die haben von Rentenrecht keine Ahnung :-(
Eumelam 22.05.2015 | 08:16
In Ihrem Fall wäre wohl eine Befreiung nicht sinnvoll. Wenn auch Ihr Beitrag beim Minijob gezahlt wird, dann haben Sie auch wieder die riesterzulagenberechtigt. Weiterhin sichern Sie sich mit dem Eigenbeitrag den Schutz bzgl. Erwerbsminderung bzw. bauen sich diesen langsam wieder auf (nach 3 Jahren Pflichtbeitrag ist er wieder da). Unter Umständen macht es Sinn, ein persönliches Gespräch in der Beratungsstelle zu vereinbaren, vor Ort kann dann genau geschaut werden, was in Ihrem Fall zu raten ist.
Robam 22.05.2015 | 09:27
Was heißt "seit Jahren 450 € Minijob..."? Wenn Sie bereits im Dezember 2012 450 € verdient haben und sich ihr Verdienst seit damals nicht geändert hat, waren Sie bis zum 31.12.2014 aufgrund einer Übergangsregelung versicherungspflichtitig in allen Zweigen der Sozialversicherung (Beschäftigung in der Gleitzone). Diese Übergangsregelung ist zum 01.01.2015 ausgelaufen. Seitdem handelt es sich um eine geringfügigige Beschäftigung. Dann wären Sie m. E. bereits bis 2014 zulagenberechtigt gewesen.
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