Ich kann mich "B'son" und "andjessi" anschließen.
Wenn Sie sich wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sind Sie nur noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn Sie für mindestens 60 Monate Beitragszeiten haben. Zu diesen 60 Monaten zählen aber keine Anrechnungszeiten, wie z. B. Schul- oder Hochschulausbildung.
Nachdem Sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, könnten Sie sich die bisher gezahlten Beiträge erstatten lassen. Dabei würden Sie aber nur die Beitragsanteile erhalten, die Sie selbst getragen haben, d. h. die Arbeitgeberanteile verbleiben bei der Rentenversicherung.
Angesichts der Tatsache, dass Sie vermutlich noch jung sind und sich in Ihrem Leben noch vieles ändern kann (z. B. Geburt eines Kindes = 36 Monate Beitragszeit in der Rentenversicherung, sofern die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind), würde ich mit einem Erstattungsantrag noch warten. Vielleicht brauchen Sie ja die bisher eingezahlten Beiträge noch.