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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

von Daniela25.03.2010 | 09:12
1005 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich kann ab 01.05.2010 in ein Versorgungswerk wechseln. Bis dahin habe ich 3 Jahre und 2 Monate als Angestellte gearbeitet. Werden für die Beitragszeit von 60 Monaten mein Studium (4,5 Jahre) angerechnet? Oder würde der Anspruch verfallen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich kann mich "B'son" und "andjessi" anschließen.

Wenn Sie sich wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sind Sie nur noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn Sie für mindestens 60 Monate Beitragszeiten haben. Zu diesen 60 Monaten zählen aber keine Anrechnungszeiten, wie z. B. Schul- oder Hochschulausbildung.

Nachdem Sie nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, könnten Sie sich die bisher gezahlten Beiträge erstatten lassen. Dabei würden Sie aber nur die Beitragsanteile erhalten, die Sie selbst getragen haben, d. h. die Arbeitgeberanteile verbleiben bei der Rentenversicherung.

Angesichts der Tatsache, dass Sie vermutlich noch jung sind und sich in Ihrem Leben noch vieles ändern kann (z. B. Geburt eines Kindes = 36 Monate Beitragszeit in der Rentenversicherung, sofern die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind), würde ich mit einem Erstattungsantrag noch warten. Vielleicht brauchen Sie ja die bisher eingezahlten Beiträge noch.

3 Antworten

andjessiam 25.03.2010 | 10:00
Ist noch ein Kind geplant (oder bereits vorhanden), würde ich mir die Beiträge nicht erstatten lassen, denn durch das Kind (zählt wie 36 Monate) hätte man schon die 60 Monate zusammen und müsste später keine Beiträge nachzahlen (außerdem behält man den Arbeitgeberanteil, den man sich ja nicht erstatten lassen kann). Ist hier ausführlich erläutert. http://www.aevwl.de/media.php?mv_id=288933693
B´sonam 25.03.2010 | 09:51
Hallo Daniela, für die 60 Monate zählen ihre Studienzeiten nicht, hier zählen ausschließlich Monate mit Beiträgen. Die von Ihnen gezahlten Beiträge können sie sich erstatten lassen, es verfällt somit quasi nur der eingezahlte Arbeitgeberanteil (bzw. kommt der Solidargemeinschaft zu gute ;-)
Whiskyam 25.03.2010 | 14:18
Jawohl, der Experte hat recht. Zu ergänzen wäre noch, dass die Befreiung nur für Ihre jetzige Tätigkeit, auf Grund deren Sie ins Versorgungswerk wechseln, gilt. Wenn Sie noch eine andere Tätigkeit ausüben, sind Sie in der nämlich versicherungspflichtig.
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