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Experten-Antwort

Befreiung von der Rentenpflicht

von Alexander Melchert14.10.2011 | 17:12
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich arbeite seit Anfang 2011 als selbständiger Friseurmeister. Ich bin in die Handwerksrolle eingetragen und habe keine 18 Jahre Beitragszeit erfüllt. Seit dem MUSS ich Beiträge (ca. 250,-€) in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Angestellte habe ich zwei Teilzeitkräfte in der Gleitzonenberechnung und zwei 400,-€ Kräfte. Ziel für mich ist eine Befreiung der Rentenpflicht. Ein Steuerberater meinte, dass wenn ich bei der "Signal Iduna" eine Private Rente abschließen würde, entfiele die Rentenpflicht?! Unsere Regionale Handwerkskammer behauptet sogar - ich müsste überhaupt nicht gesetzlich einzahlen weil ich einfach nur selbständig bin?! Ich persönlich meine, wenn ich eine GmbH gründe wäre ich befreit? Ich bitte um Rat, da ich doch sehr unterschiedliche Informationen bekommen habe. Vielen Dank. Mit besten Grüßen Alexander Melchert

1 Experten-Antwort

2 Antworten

_icham 14.10.2011 | 17:59
Als selbst. Handwerker (eingetragen u. auch selbst. tätig) müssen Sie mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge einzahlen. § 2 Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Nr. 8 Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, Zur Befreiung: § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit Nr 4 Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister. (mit entsprechendem Antrag) alles andere: Mitarbeiter / private Absicherung / Gesellschaftsformen z.B GmbH hat darauf keinerlei Auswirkungen! Zu Fragen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würde ich mich nur bei der RV erkundigen, der Rest hat (nach meiner Erfahrung) immer nur Halbwissen bzw überhaupt keine Ahnung... Zur Beitragshöhe: Haben Sie schon geprüft, ob die einkommensgerechte Beitragszahlung die günstigere Variante ist? 19.9 % des Gewinns ist vllt weniger als der halbe Regelbeitrag den Sie gerade zahlen...
KSCam 14.10.2011 | 18:02
Als Handwerker mit einer Einzelfirma sind Sie versicherungspflichtig und können sich erst befreien lassen wenn Sie 18 jahre Pflichtbeiträge haben. Würde der Betrieb als GmbH geführt werden, entfiele diese Versicherungspflicht. Bei der Handwerkerversicherung spielt es keine Rolle ob Sie Arbeitnehmer beschäftigen und eine Private RV (egal bei welcher Gesellschaft) ist auch völlig irrelevant für die Entscheidung der DRV. Lediglich wenn Ihr Gewinn unter 400 € mntl. liegen würde waren Sie nicht pflichtig; ansonsten zahlen Sie den halben Regelbeitrag (ca 250 € für die ersten 3 Kalenderjahre) oder den einkommensgerechten Beitrag (Gewinn x 19,9%). Und die Tatsache, dass Sie von allen möglichen Seiten verschiedene Auskünfte erhalten haben, zeigt Ihnen dass es sinnvoll wäre sich ganz einfach an die nächste Beratungsstelle der DRV zu wenden. Ihre Haare lassen Sie doch auch nicht vom Bäcker oder vom Goldschmied schneiden?
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