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Zur Moderatoren-Antwort springenSinnvoll wäre es, sich vorab mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung zu setzen, die für die Entscheidung über die bislang bestehende Versicherungspflicht zuständig ist.
Laut Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB VI sind Personen für die Dauer des Bezuges des Existenzgründerzuschusses versicherungspflichtig, wobei eine bestehende sicherungspflicht als Existenzgründer die anderen geltenden gesetzlichen Regelungen bzgl. der Versicherungspflicht Selbständiger ausschließt.
Somit dürfte die Loslösung von der Versicherungspflicht während des Bezuges des Existenzgründungszuschusses nicht möglich sein.
Zumal beim Prinzip der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers der Gedanke zugrunde liegt, dass der Selbständige eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit erreicht hat, die es eben dann ermöglicht, privat vorzusorgen, sodass dann eine gesetzliche Pflichtversicherung dann eigentlich nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Und gerade diesem Hintergedanken steht der Bezug eines Existenzgründungszuschusses entgegen.
Da an dieser Stelle jedoch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können, rate ich Ihnen, um Rechtssicherheit zu erlangen, zu einer schriftlichen Anfragen an Ihre Sachbearbeitung, von der Sie dann auch "schwarz auf weiß" eine Antwort erhalten.
Zitat des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB VI:
"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l SGB III" (Anm: Existenzgründungszuschuss).
§ 2 Satz 2 SGB VI:
"Nach Satz 1 Nr.1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist."
Bezüglich des Existenzgründungszuschusses, der mit Wirkung vom 01.01.2003 eingeführt wurde, regelte zeitlich befristet die Gewährung des o.g. Zuschusses für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.
Der § 426 l Abs. 5 SGB III regelt, dass vom 01.07.2006 an die Regelungen nur noch Anwendung finden, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat (Absatz 6 wurde durch Gesetz vom 22.12.2005 -BGBl I S.2848- geändert).
Habe zu Gesellschaftsform der GbR noch folgendes gefunden:
"Die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GbR) sind aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen nie versicherungspflichtig, da sie unbeschränkt persönlich haften."
Insofern Sie als Gesellschafter zu gleichen Teilen Inhaber des Unternehmens und nicht per Vertrag bei diesem Unternehmen angestellt sind, würde demnach grds. eine Versicherungspflicht als Gesellschafter auch ohne Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht in Frage kommen.
Fragen Sie bitte jedoch gezielt die für Sie zuständige Sachbearbeitung, die dann über die Versicherungspflicht zu entscheiden hat!
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