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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

von Elvira S.07.04.2010 | 09:53
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt besteht: 2 Ergotherapeuten (beide Anfang 30, bisher jeder einzeln bzw. in anderer GbR selbständig tätig) schließen sich zu einer neuen GbR zusammen. Sie beabsichtigen eine Arbeitnehmerin im Mai und eine weitere später im Oktober anzustellen. Können sich die beiden Gesellschafter von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nur einen Arbeitnehmer über 400 EUR beschäftigen? Oder muss bei nur einem Arbeitnehmer das Entgelt mindestens 800 EUR betragen, damit der Betrag für beide Gesellschafter angerechnet werden kann? Kann die Beschäftigung nur eines Arbeitnehmers für beide Gesellschafter angerechnet werden oder muss je Gesellschafter ein Arbeitnehmer beschäftigt werden? Kann die Befreiung in der Rentenversicherung auch aus dem Status der Existenzgründung hergeleitet werden? Der eine Gesellschafter war selbständig in einer GbR seit 2008 tätig (vorher angestellt), der andere Gesellschafter war seit 2008 als freier Mitarbeiter (vorher angestellt) tätig. Ich würde mich über Ihre baldige Antwort sehr freuen. Freundliche Grüße Elvira S.

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.04.2010 | 11:11

Sinnvoll wäre es, sich vorab mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung zu setzen, die für die Entscheidung über die bislang bestehende Versicherungspflicht zuständig ist.

Laut Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB VI sind Personen für die Dauer des Bezuges des Existenzgründerzuschusses versicherungspflichtig, wobei eine bestehende sicherungspflicht als Existenzgründer die anderen geltenden gesetzlichen Regelungen bzgl. der Versicherungspflicht Selbständiger ausschließt.

Somit dürfte die Loslösung von der Versicherungspflicht während des Bezuges des Existenzgründungszuschusses nicht möglich sein.

Zumal beim Prinzip der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers der Gedanke zugrunde liegt, dass der Selbständige eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit erreicht hat, die es eben dann ermöglicht, privat vorzusorgen, sodass dann eine gesetzliche Pflichtversicherung dann eigentlich nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Und gerade diesem Hintergedanken steht der Bezug eines Existenzgründungszuschusses entgegen.

Da an dieser Stelle jedoch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können, rate ich Ihnen, um Rechtssicherheit zu erlangen, zu einer schriftlichen Anfragen an Ihre Sachbearbeitung, von der Sie dann auch "schwarz auf weiß" eine Antwort erhalten.

Moderatoren-Antwortam 07.04.2010 | 14:06

Zitat des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB VI:

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l SGB III" (Anm: Existenzgründungszuschuss).

§ 2 Satz 2 SGB VI:

"Nach Satz 1 Nr.1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist."

Bezüglich des Existenzgründungszuschusses, der mit Wirkung vom 01.01.2003 eingeführt wurde, regelte zeitlich befristet die Gewährung des o.g. Zuschusses für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.

Der § 426 l Abs. 5 SGB III regelt, dass vom 01.07.2006 an die Regelungen nur noch Anwendung finden, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat (Absatz 6 wurde durch Gesetz vom 22.12.2005 -BGBl I S.2848- geändert).

Moderatoren-Antwortam 07.04.2010 | 13:10

Habe zu Gesellschaftsform der GbR noch folgendes gefunden:

"Die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GbR) sind aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen nie versicherungspflichtig, da sie unbeschränkt persönlich haften."

Insofern Sie als Gesellschafter zu gleichen Teilen Inhaber des Unternehmens und nicht per Vertrag bei diesem Unternehmen angestellt sind, würde demnach grds. eine Versicherungspflicht als Gesellschafter auch ohne Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht in Frage kommen.

Fragen Sie bitte jedoch gezielt die für Sie zuständige Sachbearbeitung, die dann über die Versicherungspflicht zu entscheiden hat!

11 Antworten

Lustiger Gnomam 07.04.2010 | 10:41
Es gibt keine Befreiungsmöglichkeit für selbständig Tätige Physiotherapeuten. Es wird lediglich geprüft, ob die Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.
Preusseam 07.04.2010 | 11:26
Wenn Sie eine Anleitung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen brauchen, sind Sie hier definitiv falsch! Gehen Sie zu einem freien Rentenberater und zahlen dort 400 EUR für eine Auskunft. Guten Tag.
Lach weg!am 07.04.2010 | 11:36
Preusse go Home.
Bieneam 07.04.2010 | 11:44
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bezieht sich auf den Existenzgeündunszuschuss - die sogenannte Ich AG un ddie gibt es ncith mehr
Du meine Güteam 07.04.2010 | 13:42
Himmel, was sind des das für Auskünfte! Bitte mal genau den § 2 SGB VI lesen.
Schadeam 07.04.2010 | 19:13
Dass jetzt die "alte Ich AG", die es längst nicht mehr gibt, ins Spiel gebracht wird, wenn es um eine "neue"Selbständigkeit des Jahres 2010 geht, verstehe wer will. Damit verwirrt man mehr als man klar stellt......
Wickyam 08.04.2010 | 08:22
Ergotherapeuten zählen zu den nach § 2 Nr. 2 SGB VI (grundsätzlich) versiche-rungspflichtigen Personen. Mit § 2 Nr. 9 und 10 SGB VI hat dies also erst mal nichts zu tun. Um aber auf die eigentliche Frage von Elvira S. einzugehen: Schließen sich mehrere Selbständige zu einer Bürogemeinschaft oder zu einer Ge-sellschaft (zum Beispiel Gemeinschaftspraxis) zusammen, entfällt deren Rentenver-sicherungspflicht, wenn die Anzahl der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeit-nehmer der der Selbständigen entspricht. Hierbei können mehrere Arbeitnehmer, die zwar jeweils versicherungsfreie (geringfügige) Beschäftigungen ausüben, in ihrer Gesamtheit versicherungspflichtige (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer ersetzen. Die Rentenversicherungspflicht der Selbständigen kann aber auch entfallen, wenn von den Selbständigen nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch gesehen jedem Selbständigen ein Arbeitsentgeltanteil (des Be-schäftigten) von monatlich mehr als 400,00 EUR zugeordnet werden kann (verglei-che LSG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2005, AZ: L 16 RA 161/04). Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer mit allen Selbständigen bezie-hungsweise der Gesellschaft abgeschlossen worden sind, sodass eine eindeutige Zuordnung der entsprechenden Anteile am Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu den Selbständigen beziehungsweise den selbständig Tätigen in der Gesellschaft möglich ist. Beteiligungsverhältnisse von Selbständigen an einer Gesellschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer keine Rolle. Maßge-bend ist allein, dass sich die Selbständigen, die sich zu einer Gesellschaft zusam-mengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen. Letztlich spielt es im Übrigen auch keine Rolle, in welcher Form die beiden Ergothe-rapeuten vor ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigt/tätig waren.
Bescheideneram 08.04.2010 | 09:16
Die Auffassung von Wicky ist korrekt. Ähnliches findet sich in den Verfahrensanweisungen und Rechtsauslegungen der DRV.
helmutam 10.04.2010 | 09:37
Ich bin seit Juli 2009 nicht mehr in Arbeit(keine Vermittlung mehr), beziehe auch keine Rente. Kann oder sollte ich eine freiwillige Rentenversicherung abschließen? Ich bin 61 Jahre und kann frühestens mit63 in Rente gehen mit Abzügen. Werden mir eventuell Rentenpunkte abgezogen?
Wolfgangam 12.04.2010 | 20:52
Hallo helmut, Neues Thema / neue Frage stellen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß w. ...hier 'hinten' liest (fast) kein Mensch mehr ;-)
....fast...am 13.04.2010 | 15:27
ausser der Wolfgang...
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