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Experten-Antwort

Befreiung von der Versicherungspflicht

von Julia16.12.2021 | 20:10
147 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin selbständige Friseurmeisterin und habe mich 2002 nach 18 Jahren Beitragsentrichtung von der Versicherungspflicht befreien lassen! 2001 habe ich ein Kind bekommen, die Kindererziehungzeiten würden mir mit Beginn der Befreiung aberkannt! Die Pflegezeiten meiner Mutter wurden ab 2018 anerkannt. Das verstehe ich nicht! Ich bin doch nur in meiner Tätigkeit als Friseurin befreit, was hat das mit den Kindererziehungzeiten zu tun?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.12.2021 | 13:46

Hallo Julia,

den Ausführungen von Mondkind und Hobbyexperte schliessen wir uns.

2 Antworten

Mondkindam 17.12.2021 | 08:14
Hallo Julia, Die Kindererziehungszeiten bekommen Sie. Aber die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten Sie bei Ausübung einer mehr als gerinfügigen selbständigen Tätigkeit nur, wenn für die selbständige Tätigkeit auch Beiträge gezahlt wurden.
Hobbyexperteam 17.12.2021 | 11:25
Sowohl die Zeiten der Kinderberücksichtigung als auch die Zeiten der Pflege sind Zeiten, in denen die Solidargemeinschaft Sie auffängt, weil sie aufgrund der Pflege oder aufgrund der Kindererziehung keine oder nur geringe Beiträge einzahlen konnten. Die Vorschriften, wann das eine und wann das andere angerechnet werden kann, sind allerdings unterschiedlich. Wenn Sie mehr als geringfügig selbständig sind und sich entschieden haben, keine Beiträge mehr einzuzahlen, ist der Grund für Lücke im Rentenkonto nicht die Kindererziehung, sondern eine private Entscheidung. Diese private Entscheidung, sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abzusichern, muss durch zusätzliche Kinderberücksichtigungszeiten, die die Solidargemeinschaft tragen muss, nicht ausgeglichen werden. Die ersten 36 Monate mit Kindererziehungszeiten bleiben davon allerdings unberührt und werden trotzdem anerkannt. Für die Versicherungspflicht als Pflegeperson dürfen Sie nur unter 30 Wochenstunden berufstätig sein. Dabei ist es egal, ob Sie selbständig sind oder abhängig beschäftigt oder ob tatsächlich aus der Beschäftigung oder Tätigkeit heraus Beiträge tatsächlich eingezahlt werden. Ob Sie mehr oder weniger als 30 Stunden selbständig sind, geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor.
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